1. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 22.02.2021[1] die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg bestätigt, sodass es dabei blieb, dass die Testpflicht für Grenzpendler*innen und Grenzgänger*innen rechtswidrig gewesen ist. Am 23.02.2021 hat der Freistaat dann das einzig Richtige gemacht und die von uns beanstandete Testpflicht für alle Grenzpendler*innen und Grenzgänger*innen Bayerns – andernfalls hätte der Beschluss nur für unsere Mandanten Wirkung entfaltet – aufgehoben.[2] Hiernach war auch das am Verwaltungsgericht München[3] anhängige Verfahrens eines bayerischen Grenzpendlers, der in die Schweiz pendelt, erledigt. Der Freistaat hat seine Niederlage eingestanden und sich bereit erklärt, die Kosten für beide Eilverfahren und beide Hauptsacheverfahren unserer Mandanten zu übernehmen.
Am 16.02.2021 äußerte sich der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin im Hinblick auf die landesweiten Inzidenzwerte (RLP Stand 18.02.2021: 47,4) dahingehend, dass „Lockerungen“ verfassungsrechtlich zwingend geboten seien.[1] Deutlichere Worte fand der Bundestagsvizepräsident Wolfgang Kubicki am 11.02.2021. Er bezeichnete die neuerliche Verlängerung aller tief in die Grundrechte eingreifenden Infektionsschutzmaßnahmen als „offenen Rechtsbruch“.[2] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.02.2021 in Richtung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof deutlich angemahnt, dass es einer substantiierten Auseinandersetzung mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen in Bezug auf den Einfluss von Schulen auf das Infektionsgeschehen bedarf.[3] Auch der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 29.01.2021 herausgestellt, dass die Zeitspanne der Schulschließung für die Folgenabwägung eine wichtige Rolle spielt[4] und damit ebenfalls eine deutliche Mahnung in Richtung der politischen Entscheidungsträger*innen ausgesprochen.
“It really is possible to disagree with someone’s policies without hating them. Grown-ups can do that.”
Molly Ivins
Aktuell wird an uns Rechtsanwält*innen häufig die Frage herangetragen, mit wem man sich Zuhause an Weihnachten oder Silvester (oder auch sonst) treffen darf.
Die Antwort lautet: Zuhause darf man sich im Rahmen einer privaten Zusammenkunft mit jedem und so vielen Menschen wie man selbst verantworten möchte, treffen.
Es gibt diesbezüglich keine rechtlichen Beschränkungen – solche wären im Übrigen auch kaum verfassungsrechtlich zu rechtfertigen –, sondern lediglich eine dringende Empfehlung.
Ein Beitrag von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadia Thibaut, Bernard Korn & Partner, Wiesbaden/Mainz/Bad Kreuznach.
Die zweite Welle der Coronapandemie hat Deutschland derzeit fest im Griff und wieder erhebliche Einschränkungen nicht nur im Privatleben, sondern auch in der Arbeitswelt zur Folge. Weiterlesen
Sehr geehrte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, sehr geehrte Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten,
mein Name ist Jessica Hamed, ich bin Rechtsanwältin und Hochschuldozentin.
Mit diesem offenen Brief wende ich mich im Hinblick auf die bevorstehende Abstimmung im Bundestag und Bundesrat über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Deutscher Bundestag Drucksache 19/23944) an Sie. Weiterlesen
Ein Beitrag von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadia Thibaut, Bernard Korn & Partner, Wiesbaden/Mainz/Bad Kreuznach.
Die Coronapandemie hat zurzeit nicht nur Deutschland, sondern die ganze Welt im Griff. Die Coronakrise hat die Wirtschaft in eine Rezession gestürzt und bedroht die Existenz vieler Unternehmen. Um Kosten einzusparen, zieht der eine oder andere Arbeitgeber entweder schon jetzt oder in absehbarer Zukunft einen Personalabbau in Betracht und denkt hierbei an eine „Kündigung wegen Corona“. „Corona“ für sich betrachtet ist jedoch kein Kündigungsgrund.
Die Coronapandemie setzt die geltenden gesetzlichen Regelungen des Arbeitsrechts nicht außer Kraft.
WeiterlesenEin Beitrag von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadia Thibaut, Bernard Korn & Partner, Wiesbaden/Mainz/Bad Kreuznach.
„Es kann nicht angehen, dass die am wenigsten gefährdete Gruppe das höchste Sonderopfer bringen muss. Unsere Kinder und Jugendlichen dürfen nicht die größten Verlierer der Krise sein“
, sind sich die Rechtsanwält*innen Jessica Hamed (ckb-anwaelte.de) und Mario Bögelein (boegelein-axmann.com) einig.
Eilantrag eines Richters in Thüringen und der bayerische Offenbarungseid in Sachen Rechtstaatlichkeit – Antrag auf Vernehmung des Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder
Hier informiert Rechtsanwältin Jessica Hamed über den aktuellen Stand in den von ihr geführten „Corona-Verfahren“:
Hier informiert Rechtsanwältin Jessica Hamed über den aktuellen Stand in den von ihr geführten „Corona-Verfahren“:
1. In unserem ersten hessischen Verfahren haben wir nach erneuter Antragstellung gegen die damalige Corona-Bekämpfungsverordnung auf die Stellungnahme des Antragsgegners am 28. Mai 2020 repliziert (https://www.ckb-anwaelte.de/download/2020000283JHJH848-Hessischer-Verwaltungsgerichtshof_1.pdf) worauf am 29. Mai 2020 der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof erging (https://www.ckb-anwaelte.de/download/Beschluss_VGH_29.05.2020.pdf).
Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen, die in Folge der Covid-19-Pandemie und der staatlichen Gegenmaßnahmen gegen diese in Schieflage geraten sind, sind allgegenwärtig.
Hier informiert Rechtsanwältin Jessica Hamed über den aktuellen Stand in den von ihr geführten „Corona-Verfahren“:
1. Für welche Verkehrsverstöße gelten die neuen Bußgelder?
Für alle Verkehrsverstöße, die noch bis zum 27.04.2020 um 23.59 Uhr begangen wurden, gilt weiterhin altes Recht und damit die alten Bußgeldsätze. Das heißt aber auch, für Verstöße, die ab dem 28.04.2020 um 00.00 Uhr und danach begangen werden, gelten ab sofort die neuen und höheren Bußgelder.
Mit Beschluss vom 14.04.2020 scheiterte auch das Eilverfahren, das Rechtsanwältin Jessica Hamed gemeinsam mit ihrem Kollegen Marcel Kasprzyk in Bayern führt; die Verordnung bleibt weiter in Kraft.






