»Wenn einer von mir einen Kredit haben will, frage ich immer meinen Anwalt. Und wenn der ja dazu sagt – dann nehme ich mir einen anderen Anwalt.«

Henry Ford (1863-1947), amerik. Großindustrieller

Ihr Anwalt bei Schrottimmobilien – Juristischer Rat in Mainz, Wiesbaden und Bad Kreuznach

Der Begriff der Schrottimmobilie steht für Kapitalanlagen in Immobilien, Immobilienbeteiligungen oder Immobilienfondsanteile, die den Erwerbern und Anlegern oft unter dem Vorwand einer renditeträchtigen Altersvorsorge als sichere Kapitalanlage weit über dem eigentlichen Wert verkauft wurden.  Häufig bleiben die versprochen Renditen, meist in Form von Mieteinnahmen  hinter der Prognose zurück. Oft kommt es im Bereich von Immobilienfonds auch zu Totalverlusten. Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten, welche Ansprüche Sie gegenüber wem im Fall eines Erwerbs einer Schrottimmobilie geltend machen können. Hier besteht insbesondere die Möglichkeit die finanzierende Bank für fehlerhafte Beratungen des Anlageberaters oder für Prospektfehler haftet.

Der BGH hat Aufklärungspflichten einer Bank nur ganz ausnahmsweise für bestimmte Fallgruppen anerkannt:

  • die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeber hinausgeht,
  • die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des finanzierten Geschäfts hinzu tretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Darlehensnehmer schafft oder dessen Entstehung begünstigt,
  • wenn die Bank sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung an sowohl einen Bauträger als auch jeden einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt sowie
  • die Bank bezüglich der speziellen Risiken des zu finanzierenden Geschäfts über einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer verfügt.

Nach neuerer Rechtsprechung können sich Anleger jetzt unter erleichterten Voraussetzungen auf einen konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

Nun wird schon in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung widerleglich vermutet. Es wird also angenommen, dass die Bank von einer arglistigen Täuschung wusste, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wird und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist.

Wir beraten Sie in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Bad Kreuznach, Mainz und Wiesbaden und zeigen Ihnen Ihre konkreten Möglichkeiten auf, sich von unrentablen Kapitalanlagen zu trennen oder Schadensersatz für Verluste geltend zu machen.

Sven Hartmann, RA, Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankkaufmann

Sven Hartmann
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Bankkaufmann