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Coronavirus: Maßnahmen am Arbeitsplatz – Maskenpflicht und Attest – Müssen Arbeitnehmer die Diagnose offenlegen?

Ein Beitrag von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadia Thibaut, Bernard Korn & Partner, Wiesbaden/Mainz/Bad Kreuznach.

Die zweite Welle der Coronapandemie hat Deutschland derzeit fest im Griff und wieder erhebliche Einschränkungen nicht nur im Privatleben, sondern auch in der Arbeitswelt zur Folge. Weiterlesen

Videoüberwachung von Arbeitnehmern

Videoüberwachung von Arbeitnehmern – generell zulässig oder unzulässig?

3,75 Milliarden Euro Verlust

…erleiden deutsche Einzelhändler – große Ketten wie (wo es ihn noch gibt) der kleine Krämer an der Ecke im Jahr – Stand 2018 – direkt durch Warendiebstahl. Weitere 1,45 Milliarden Euro Verlust entstehen durch Präventiv- und Sicherheitsmaßnahmen, die wegen des Drangs von Kunden, Lieferanten, Servicekräften und eigenen Mitarbeitern, sich am Eigentum der Einzelhändler zu vergreifen, erst notwendig werden.

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(Nichts) neues zum „Mobbing“

Das Landesarbeitsgericht in Mainz hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob einem Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt des sog. „Mobbings“ Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zustehen.

Die Klägerin trug unter anderem vor, mehr Arbeit zugewiesen bekommen zu haben als sie objektiv erledigen konnte, durch Äußerungen wie „sie sei gefährlich“ diskreditiert worden zu sein und einer Kollegin sei untersagt worden sie zu unterstützen etc.

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Abfindungsversprechen

In einem ganz aktuellen Urteil hat sich das Landesarbeitsgericht in Mainz mit der Frage auseinandersetzten müssen, welche Rechtsfolgen an ein Abfindungsversprechen geknüpft sind.
Vorliegend hatte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter gekündigt und in das Kündigungsschreiben unter anderem geschrieben, dass er „bis zum […] seine vereinbarte Abfindung […] ausbezahlt“.

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Das Gehalt kommt mal wieder zu spät. Wer kennt das nicht? So können Sie Ihrem Chef Beine machen – und nebenbei noch was dazu „verdienen“….

Verspätete Gehaltszahlung. Arbeitgeber muss eine Pauschale von EUR 40,00 zahlen.

Nach dem mit Wirkung vom 29.7.2014 in Umsetzung von Art. 6 RL 2011/7/EU eingeführten § 288 Abs. 5 BGB kann ein Verbraucher im Falle des Verzugs eines Unternehmers eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 40,00 geltend machen. Das Wort „Pauschale“ stellt klar, dass der  Aufwand und Verzugsschaden bis zur Höhe von EUR 40,00 gerade nicht nachgewiesen werden muss.

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Neues zur Arbeitnehmerüberlassung

Grundsätzlich sieht das AÜG in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen (nach dem Referentenentwurf demnächst auch bei Überschreitung der Verleihhöchstfrist) vor, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiherbetrieb und dem Arbeitnehmer als zu Stande gekommen gilt. So, wenn der Verleiherbetrieb nicht über eine wirksame Erlaubnis nach § 1 AÜG verfügt.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob ein Arbeitsvertrag bereits entsteht, wenn eine (unzulässige) Vereinbarung zur Überlassung zwischen Verleiher und Entleiher getroffen wurde, oder erst dann, wenn der Mitarbeiter tatsächlich die Arbeit in dem Entleiherbetrieb aufgenommen hat.

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