Grundsätzlich sieht das AÜG in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen (nach dem Referentenentwurf demnächst auch bei Überschreitung der Verleihhöchstfrist) vor, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiherbetrieb und dem Arbeitnehmer als zu Stande gekommen gilt. So, wenn der Verleiherbetrieb nicht über eine wirksame Erlaubnis nach § 1 AÜG verfügt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob ein Arbeitsvertrag bereits entsteht, wenn eine (unzulässige) Vereinbarung zur Überlassung zwischen Verleiher und Entleiher getroffen wurde, oder erst dann, wenn der Mitarbeiter tatsächlich die Arbeit in dem Entleiherbetrieb aufgenommen hat.
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