»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«

John F. Kennedy

Anwälte zum Schutz für Auszubildende im Arbeitsrecht in Mainz, Wiesbaden und Bad Kreuznach

Die Kündigung einer/eines Auszubildenden unterliegt besonderen Formvorschriften. Das Ausbildungsverhältnis kann gem. § 22 BBiG. während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit allerdings kann das Berufsausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist oder von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Dies ist formelle Wirksamkeitsvoraussetzung. Pauschale Überschriften oder ein Satz in der Betreffzeile des Kündigungsschreibens reichen nach der Rechtsprechung für die richtige Angabe der Kündigungsgründe nicht aus. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind (§ 626 II BGB). Zu beachten ist auch ein gelegentlich vorgesehenes obligatorisches Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle (§ 111 ArbGG).

Nadia Thibaut, RA, Fachanwältin Arbeitsrecht

Nadia Thibaut
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Franz Rudolf Dietz, RA

Franz-Rudolf Dietz
Rechtsanwalt