»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«
John F. Kennedy
John F. Kennedy
Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Gründen im Sinne des § 1 Absatzes 2 KSchG gekündigt worden, so ist die Kündigung dennoch sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers aus dem Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.
In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen. Oft macht der Arbeitgeber Fehler und berücksichtigt z.B. sachfremde Erwägungen wie „schlechte Arbeitsleistung“ oder eine vorherige Abmahnung.