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Der Überholvorgang ist am Verkehrsschild »Überholverbot« abzubrechen

Die Vorschriftzeichen 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ und 277 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ der StVO sind allgemein bekannt. Neu könnte allerdings sein, dass diese nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone verbieten sollen. Der Überholvorgang muss spätestens am Schild entweder beendet sein oder ist abzubrechen. Das solle sogar dann gelten, wenn der Kraftfahrzeugführer sich bereits vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen ausreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe. Selbst in diesen Fällen müsse der Kraftfahrzeugführer sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen.

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Telefonieren im Auto ist manchmal doch erlaubt.

Ganz klar, mit Ausnahme der Freisprechanlage ist das Telefonieren im Auto verboten. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug steht und der Motor an ist. Fraglich ist hingegen, ob telefoniert werden darf, wenn infolge des Start-Stopp-Systems der Motor an einer roten Ampel automatisch aus geht.
Das OLG Hamm entschied hier zugunsten der Autofahrer und Vieltelefonierer. Der Gesetzeswortlaut differenziere nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Es komme vielmehr darauf an, ob bei dem Kraftfahrzeugführer Fahraufgaben anfallen, wofür er beide Hände benötige. Dies sei nicht der Fall, wenn das Auto stehe und der Motor aus sei. Das Telefonieren ist insoweit also erlaubt.

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Blog Bild Schilderwald

Der schöne deutsche Schilderwald

Das OLG Hamm und das Straßenverkehrsrecht, Teil 1:

Das Tempolimit mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ ist auch im Sommer einzuhalten.

Das Zusatzschild „Schneeflocke“ unterhalb einer Geschwindigkeitsbegrenzung ist sicherlich jedem Autofahrer bekannt.
Wer glaubt, dass diese Höchstgeschwindigkeit nur im Winter zu befolgen sei, lässt sich auf das Glatteis führen. Anders als das Zusatzschild „bei Nässe“ enthalte die „Schneeflocke“ keine zeitliche Einschränkung.

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