»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«
John F. Kennedy
John F. Kennedy
Die meisten abhängig Beschäftigten in Deutschland sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist insofern ein lebenslanger Begleiter und tritt in folgenden Versicherungsfällen ein:
Früher oder später stellt sich die Frage: Ab wann kann ich in Rente gehen und unter welchen Voraussetzungen ist dies der Fall? Welche Art von Rente ist für mich zu welchem Zeitpunkt zu empfehlen, falls mehrere in Frage kommen? Die anwaltliche Beratung zielt darauf ab, für Sie die richtige Lösung herauszuarbeiten.
Dazu gehören auch Fragen zur richtigen Gutachterauswahl für Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Frührente) und allgemeine Hinweise zu Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Beispiel: Darf neben der Rente hinzuverdient werden? Ab wann gibt es Abschläge von der Rente, lohnt sich das? Bei all diesen Fragen steht Ihnen unser Rechtsanwalt für Sozialrecht als Fachmann zur Seite.
Zudem ist Rente nicht gleich Rente. Es wird zwischen verschiedenen Altersrenten unterschieden, für die jeweils bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Arten der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung:
Wichtig ist, dass Ihre Versicherungszeiten vollständig und richtig eingetragen sind. Auch hier hilft Ihnen ein sachkundíger Rechtsanwalt bei der Klärung offener Fragen und der Berichtigung eventueller Fehler. So können Sie sicher sein, dass Ihnen die Summe ausgezahlt wird, auf die Sie einen Anspruch haben. Denn nach den Tätigkeitsberichten des Bundesversicherungsamtes beinhalten zahlreiche Rentenbescheide falsch erfasste Zeiten.
Die meisten Streitigkeiten im Rahmen des Rentenversicherungsrechts betreffen die Frage, ob im Einzelfall die Voraussetzungen der Erwerbsminderung vorliegen und ob es sich dabei um volle oder teilweise Erwerbsminderung handelt. Dabei unterscheiden sich die Erwerbsminderungsrenten im Ergebnis gewaltig: weil bei teilweiser Erwerbsminderung noch Teilzeitarbeit möglich ist, beträgt hier der Rentenartfaktor in der gesetzlichen Rentenversicherung nur ½, d.h. die Erwerbsminderungsrente bei teilweiser Erwerbsminderung ist nur halb so hoch wie die Rente bei voller Erwerbsminderung (Rentenartfaktor 1).
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein ( § 43 Abs. 2 SGB VI).
Allerdings kann aber auch bei teilweiser Erwerbsminderung die Rentenversicherung verpflichtet sein, eine „ganze“ Rente wie bei voller Erwerbsminderung zu zahlen, was gerne übersehen wird. Diese ist nämlich als sogenannte „Arbeitsmarktrente“ wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts gem. § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI zu gewähren, wenn der Betroffene aktuell keinen Arbeitsplatz inne hat, der einem drei- bis sechsstündigen Leistungsvermögen entspricht; in diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt insgesamt verschlossen ist (BSGE 43, 75-86; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 13.07.2011 – L 3 R 107/10 sowie SG Mainz, 13.07.2012 – S 10 R 489/10). Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich ist zu prüfen, ob für den Versicherten seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Von einem verschlossenen Arbeitsmarkt ist dann auszugehen, wenn es weder dem Rentenversicherungsträger noch der Arbeitsverwaltung gelingt, dem Versicherten innerhalb eines Jahres seit Rentenantragstellung einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln. Im Hinblick auf die nach wie vor ungünstige Arbeitsmarktlage für – insbesondere gesundheitlich eingeschränkte – Teilzeitarbeitskräfte ist auch weiterhin grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt auszugehen (vgl. Rechtliche Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung Bund > Sozialgesetzbuch > SGB VI > Zweites Kapitel (§§ 9-124) > Zweiter Abschnitt (§§ 33-105) > § 43 Rente wegen Erwerbsminderung ).
Wir beraten Sie in unseren Kanzleien in Bad Kreuznach, Mainz und Wiesbaden und führen für Sie das Widerspruchsverfahren und wenn notwendig daran anschließend auch das Klageverfahren vor den Sozialgerichten in ganz Deutschland durch.