»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«

John F. Kennedy

Anwälte für Schwerbehindertenschutz im Arbeitsrecht in Mainz, Wiesbaden und Bad Kreuznach

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Grundsätzlich ist für die Zustimmung erforderlich, dass die Kündigungsgründe nicht in einem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung stehen.

Das Verfahren vor dem Integrationsamt ist ein Verwaltungsverfahren in dem ein Bescheid ergeht. Gegen diesen kann ein Widerspruch erhoben werden. Ergeht ein Widerspruchsbescheid so kann das Verwaltungsgericht angerufen werden.

Es kann durchaus passieren, dass eine Kündigung alleine deshalb unwirksam wird, weil aufgrund einer Zustimmung eine Kündigung ausgesprochen wird und hier ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht eingeleitet wird und sich später im Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ergibt, dass die Zustimmung zur Kündigung nicht hätte erteilt werden dürfen, rechtswidrig ist und zurückgenommen wird.

Nadia Thibaut, RA, Fachanwältin Arbeitsrecht

Nadia Thibaut
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Franz Rudolf Dietz, RA

Franz-Rudolf Dietz
Rechtsanwalt