Der Mitgliedschaft in einer Familiengruppe bei Whatsapp werden sich wohl nur diejenigen längerfristig erfolgreich entziehen können, die über eine gewisse Renitenz gegen die natürlichen Kontrollbedürfnisse der Mütter und Schwiegermütter über ihre erwachsenen Kinder – Verzeihung: gegenüber deren berechtigtem Wunsch nach Anteilnahme am Leben ihrer Kinder und Enkelkinder – verfügen. Die Mehrheit wird sich deshalb auf kurz oder lang den familiären Zwängen ergeben und das Bedürfnis der Großeltern, mit Fotos der lieben Enkelkinder versorgt zu werden, allein des Familiensegens wegen (und wegen des guten Essens) befriedigen und sich einer Whatsapp-Familiengruppe anschließen.
WeiterlesenSeit Januar 2016 gilt die neuen Düsseldorfer Tabelle. Der Kindesunterhalt wurde etwas angehoben. Empfänger und Zahler von Kindesunterhalt haben diese neuen Beträge seit Januar zu beachten. Die größte Änderung betrifft den Bedarf von Studierenden. Dieser hat sich um 65,- € auf 735,- € erhöht. Die vollständige Tabelle erhalten sie hier. Die tatsächlichen Zahlbeträge finden sie auf der Seite 6 der Düsseldorfer Tabelle.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Kinder, die durch eine künstliche Insemination, also durch eine künstliche Befruchtung, gezeugt wurden, einen Auskunftsanspruch gegen die Reproduktionsklinik haben, in der diese Befruchtung vorgenommen wurde. Ein Mindestalter sei nach Ansicht des BGH auch nicht erforderlich, sodass auch die gesetzlichen Vertreter des Kindes diesen Anspruch geltend machen können.
WeiterlesenWie mittlerweile in nahezu allen Medien berichtet wurde, wird das Sorgerecht unverheirateter Eltern reformiert. Die Regelungen sind jedoch lediglich vom Bundestag beschlossen worden, haben aber noch keine Gesetzeskraft. Die Neuerungen sind notwendig, da das bisherige Recht durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2010 für verfassungswidrig erklärt wurde und somit de facto seitdem keine gesetzliche Regelung besteht.
Nach der Neuregelung kann der Kindesvater das Sorgerecht erhalten, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl dagegen spricht. Diese sogenannte negative Kindeswohlprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das gemeinsame Sorgerecht im Regelfall positiv auf das Kindeswohl auswirkt.
Wie der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 18.01.2012 (XII ZB 501/11) entschieden hat, ist die Bagatellgrenze des § 18 VersAusglG bei Anrechten gleicher Art nur im Hinblick auf die Differenz der Anrechte hin zu überprüfen. Eine Überprüfung der jeweils einzelnen Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG findet danach nicht mehr statt. Dies bedeutet in der Praxis, dass auch kleine Anrechte unterhalb der Bagatellgrenze ausgeglichen werden müssen, wenn die Anrechte mit den Anrechten des Ehepartners strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie beispielsweise Leistungsspektrum, Finanzierungsarten und Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen aufweisen.
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