»Auch der weniger prominente Mandant hat Anspruch auf die bestmögliche Verteidigung.«
Michael Bernard, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Michael Bernard, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Der Begriff der Pflichtverteidigung ist untrennbar mit dem Strafrecht verbunden und findet sich insbesondere bei zahlreichen medienwirksamen Strafprozessen omnipräsent in der Berichterstattung wieder. Gleichzeit existieren einige Missverständnisse innerhalb der Gesellschaft über den Anwendungsbereich der Pflichtverteidigung sowie die Funktion und Rolle eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren.
Der Pflichtverteidiger übernimmt als unabhängiges Organ der Rechtspflege die Vertretung eines Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren und hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der Mandant einen fairen Prozess bekommt. Dabei ist er keinesfalls ein Strafverteidiger zweiter Klasse. Vielmehr hat der Pflichtverteidiger die gleichen Rechte und Pflichten wie der Wahlverteidiger und ist insbesondere ausschließlich den Interessen des Mandanten verpflichtet. Bei einem Pflichtverteidiger handelt es sich somit um einen „normalen“ Rechtsanwalt, der die Rolle als Verteidiger im Strafprozess einnimmt und daher idealerweise auch auf das Strafrecht spezialisiert ist.
Anders als bei der Wahlverteidigung muss der Mandant die Kosten für den Pflichtverteidiger erst einmal nicht selbst tragen. Nur im Falle einer Verurteilung wird die Staatskasse die Kosten für den Pflichtverteidiger von dem Mandanten zurückverlangen.
Ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht nicht bei jedem Strafverfahren. Nur wenn eine Verteidigung „notwendig“ ist, wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Das ist dann der Fall, wenn es sich um schwerwiegende Vorwürfe handelt oder der Mandant sich nicht selbst verteidigen kann. Gem. § 140 StPO ist die Verteidigung insbesondere dann notwendig, wenn
Daneben existieren aber auch weitere Konstellationen, in denen die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich sein kann, wie etwa bei drohender Verhängung eines Berufsverbots oder der Unterbringung in einer Anstalt.
Da die in solchen Fällen drohenden strafrechtlichen Konsequenzen einschneidende Wirkungen für das Privat- und Sozialleben des Mandanten entfalten können, sollte immer ein Pflichtverteidiger mit großer strafrechtlicher Expertise bestellt werden. Auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung dürfen Sie Ihren Rechtsbeistand dabei frei wählen.
Rechtsanwalt Dr. Till Pörner verfügt als promovierter Strafrechtler insbesondere auch aufgrund seiner Spezialisierung auf diesem Rechtsgebiet über die erforderlichen theoretischen und praktischen Fähigkeiten, um Ihre Rechte im Strafverfahren interessengerecht zu vertreten. Dr. Pörner wird sich engagiert und mit Nachdruck Ihrer Angelegenheit widmen und dabei zu jedem Zeitpunkt offen und transparent mit Ihnen die Verteidigungsmöglichkeiten erörtern und abstimmen. Er übernimmt Ihre Pflichtverteidigung bei Deliktsvorwürfen jeglicher Art, insbesondere auch beim Vorwurf eines Kapitalverbrechens.
Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so können wir für unseren Mandanten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger stellen. Dies geht jedoch nur, wenn der Mandant nicht bereits durch einen Wahlverteidiger vertreten ist.
In bestimmten Fällen (z.B. bei Vorführung vor den Haftrichter) ist das Gericht jedoch von Gesetzes wegen verpflichtet, auch ohne Antrag einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Auch in diesem Fall haben Sie jedoch die Gelegenheit, sich einen Pflichtverteidiger Ihrer Wahl selbst auszusuchen – und von diesem Recht sollten Sie unbedingt auch Gebrauch machen.