»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«

John F. Kennedy

Ihr Fachanwalt für das gesetzliche Krankenversicherungsrecht (SGB V) in Mainz, Wiesbaden und Bad Kreuznach

Das SGB V ist das Buch der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), welche von der privaten Krankenversicherung (PKV) zu unterscheiden ist. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben sich Leistungspflichten und -rechte vornehmlich aus den gesetzlichen Regelungen, während es bei der PKV auf den jeweiligen Vertrag, den Tarif und die zugrunde liegenden Bedingungen ankommt.

Grundlage des SGB V ist nach § 2 SGB V das Sach- und Dienstleistungsprinzip, eine Kostenerstattung stellt den Ausnahmefall dar. Geprägt ist das gesetzliche Krankenversicherungsrecht vom Wirtschaftlichkeitsgebot und vom Antragserfordernis für bestimmte Leistungsarten, wie z.B. eine Haushaltshilfe.

Das SGB V befasst sich im Verhältnis zu den Versicherten, neben der Frage der Versicherungspflicht oder -freiheit, der Familienversicherung und der freiwilligen Versicherung,  mit der Krankenbehandlung und dem Krankengeld.

Das Thema Krankenbehandlung umfasst die ambulante ärztliche Versorgung, die zahnärztliche Behandlung, die kieferorthopädische Behandlung, den Zahnersatz, die Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandsmitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, die stationäre Krankenhausbehandlung und die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Im Rahmen der Thematik Krankengeld umfasst das SGB V die Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, Beginn und Dauer des Krankengeldes und der Höhe des zu zahlenden Krankengeldes. Zu beachten ist beim Krankengeld, dass die Krankenkassen die Möglichkeiten haben den Versicherten auf die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente zu verpflichten, soweit davon auszugehen ist, dass die Erwerbsfähigkeit nicht mehr vollständig hergestellt werden kann. Die Frage, ob ich eine Erwerbsminderungsrente oder noch Krankengeld beziehe kann sich z.B. auch beim späteren Bezug von Altersrente auswirken.

Schlussendlich beinhaltet das SGB V auch noch Regelungen zu den Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (z.B. Ärzte und Krankenhäuser, Rehaeinrichtungen, Zahnärzte) im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, zu den Leistungserbringern von Heilmitteln, den Leistungserbringern von Hilfsmitteln, Apotheken und pharmazeutischen Unternehmen und sonstigen Leistungserbringern.

Wir beraten Sie in unseren Kanzleien in Bad Kreuznach, Mainz und Wiesbaden, zeigen Ihnen konkrete Möglichkeiten zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche und führen, soweit notwendig, das Widerspruchsverfahren und das eventuell sich anschließende Klageverfahren vor den Sozialgerichten für Sie durch.

 

Sascha Keßler, RA, Fachanwalt Sozialrecht und Verkehrsrecht

Sascha Michael Keßler
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht