»Wer sein Recht nicht wahret, gibt es auf.«
Ernst Raupach
Ernst Raupach
Direkt nach einem Verkehrsunfall ist man meist erst einmal geschockt. Wichtig ist aber, trotz eventueller Verärgerung über den Unfallgegner oder sich selbst, Ruhe zu bewahren und Folgendes zu beachten:
Das Wichtigste zuerst: Entfernen Sie sich nicht von der Unfallstelle! Auch wenn Sie der Meinung sein sollten, dass „ja nichts passiert“ ist oder Sie den Unfall nicht (mit-)verschuldet haben. Sie machen sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar. Auch ein bloßer Zettel an der Windschutzscheibe des Unfallgegners genügt nicht! Ist der Unfallgegner nicht aufzufinden, sollten Sie grundsätzlich die Polizei zur Unfallstelle rufen.
Falls möglich, sollten Sie die Fahrzeuge stehen lassen und nach der Kollision nicht mehr bewegen. Sollte dies verkehrsbedingt nicht möglich sein, ist es sinnvoll, Fotos von der Kollisionssituation zu machen, um den Unfallhergang eventuell noch im Nachhinein rekonstruieren zu können. Zur Beweissicherung kann auch bei kleineren Unfällen die Hinzuziehung der Polizei ratsam sein. Entgegen landläufiger Ansicht legt die Polizei nicht fest, wer den Unfall verschuldet hat. Die Einschätzung der Beamten am Unfallort kann lediglich erste Anhaltspunkte für die spätere Unfallregulierung geben, gerade dann, wenn Verkehrsverstöße von den Unfallbeteiligten verübt worden waren, die für die Unfallverursachung ursächlich waren.
Oft genug ist die Einschätzung der Polizeibeamten aber auch falsch.
Wichtig: Geben Sie am Unfallort keinesfalls ein Schuldanerkenntnis oder Ähnliches ab. Unterschreiben Sie nichts, was hierauf hinauslaufen könnte. Sie haben in der Regel eine Woche Zeit, den Unfall Ihrem Kfz-Haftpflichtversicherer zu melden. Sie müssen den Unfall also nicht am Unfalltag oder gar am Unfallort melden.
Oftmals versprechen Versicherer oder auch Kfz-Werkstätten eine einfache und schnelle Schadensregulierung. Gehen Sie hierauf nicht ein! Überlassen Sie die Unfallregulierung niemand anderem als Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Sie verschenken sonst bares Geld.
Sollte der Unfallgegner den Unfall allein verschuldet haben, wird der hinter dem Unfallgegner stehende Kfz-Haftpflichtversicherer den Ihnen entstandenen Schaden inklusive Ihrer Anwaltskosten ersetzen. Sollten Sie beide den Unfall mitverschuldet haben, haften Sie anteilig. In diesem Fall hat der jeweilige Versicherer den Schaden des Unfallgegners mit der entsprechenden Quote zu ersetzen. Es gibt verschiedene Arten, den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Hierfür ist zuerst zu klären, ob ein Total- oder ein Reparaturschaden an Ihrem Fahrzeug vorliegt. Ein Kfz-Sachverständigengutachten gibt hierüber Aufschluss. Die Kosten der Einholung eines Sachverständigengutachtens werden in der Regel entsprechend der Quote von der gegnerischen Versicherung übernommen. Ein solches Sachverständigengutachten sollte jedoch bei Bagatellschäden nicht eingeholt werden, da der Geschädigte ansonsten auf seinen Kosten „sitzen bleibt“. Die Versicherung kann sich dann nämlich mit Erfolg darauf berufen, dass seitens des Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt. Diese besagt, dass der Geschädigte zwar seinen Schaden von dem Schädiger erstattet verlangen kann, gleichwohl aber dafür zu sorgen hat, den Schaden so gering als möglich zu halten. Bei einem (vermuteten) Totalschaden ist es dem Geschädigten aber dennoch möglich, ein Sachverständigengutachten einzuholen, da ansonsten eine Bezifferung seines Schadens nicht möglich wäre.
Im Totalschadensfall erhalten Sie grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Bei einem Reparaturschaden gibt es die Möglichkeit der konkreten Abrechnung, d.h. die Erstattung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten oder die fiktive Abrechnung anhand von Kostenvoranschlag oder Gutachten. Die Mehrwertsteuer kann grundsätzlich nur bei tatsächlichem Anfall erstattet verlangt werden.
Sollten Sie auf die Verfügbarkeit eines PKW angewiesen sein, können Sie entweder einen Mietwagen in Anspruch nehmen oder Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Klasse, Ausstattung und Alter Ihres Unfallfahrzeugs. Bei Inanspruchnahme eines Mietwagens ist ebenfalls Vorsicht geboten: es gibt seit einiger Zeit Streit in der Rechtsprechung, bezüglich der Angemessenheit der Höhe von Mietwagenkosten. Der Streit betrifft dabei gerade den Unfallersatztarif im Zusammenspiel mit der Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Zumindest eine über einige wenige Tage hinausgehende Anmietung im Unfallersatztarif sollte vom Geschädigten vermieden werden, um hier nicht selbst am Ende Kosten tragen zu müssen. Grundsätzlich sollte daher unbedingt vor Anmietung, sofern dies möglich ist, ein Preisvergleich der Anbieter vorgenommen werden, im Übrigen sollte dieser zumindest bei längerer Mietdauer nachgeholt und gegebenenfalls das Mietfahrzeug gewechselt werden.
Diese Hinweise können natürlich nur allgemein gehalten werden und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Gerne stehen wir Ihnen in unseren Standorten in Bad Kreuznach, Mainz und Wiesbaden zur Verfügung.