»Auch der weniger prominente Mandant hat Anspruch auf die bestmögliche Verteidigung.«

Michael Bernard, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Ihr Anwalt und Fachanwalt im Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht – Markus Cronjäger.

Das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers besteht auch bei der Strafvollstreckung und im Strafvollzug. Daher stehen wir Ihnen ebenso nach Verhängung des Urteils, Ablauf von Rechtsmittelfristen oder erfolgloser Einlegung von Rechtsmitteln kompetent zur Seite und beraten Sie über Ihre Rechtschutzmöglichkeiten – ganz gleich, ob es sich um die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, Geldstrafen oder Nebenentscheidungen handelt.

Während es im Strafvollstreckungsrecht primär darum geht, ob und wann eine Strafe vollstreckt wird, regelt das Strafvollzugsrecht den tatsächlichen Vollzug einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt.

Im Falle von rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen ist bereits die Vorbereitung auf den Strafvollzug elementar. Dabei sind Fragen, wie z.B. in welcher Justizvollzugsanstalt und ab wann die Haftstrafe anzutreten ist, aber auch, ob die Verbüßung im offenen oder geschlossenen Vollzug stattfindet, zu klären. Neben der Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Strafaufschub kommt in gewissen Fällen auch ein Gnadengesuch in Betracht.

Häufig kann eine vollständige oder nahezu vollständige Vollstreckung im offenen Vollzug erreicht werden.

Im Rahmen der Verbüßung einer Haftstrafe ist es zudem empfehlenswert, sich so früh wie möglich um Vollzugslockerungen, die Verbüßung der Strafe im offenen Vollzug und um Freigang zu bemühen, da im Erfolgsfall auch die Chancen auf eine vorzeitige Entlassung aus der Haft erheblich steigen. Darüber hinaus kann auch die Durchsetzung von sonstigen Rechten im Vollzug im Mittelpunkt stehen, wie etwa Besuchsregelungen, Hafturlaub oder die Ausstattung der Haftzelle. Eine der wichtigsten Maßnahmen ist jedoch das Bemühen um eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung.

Auch im Falle der Verhängung einer Geldstrafe, einer Nebenstrafe oder von Maßregeln der Besserung und Sicherung existieren Einwirkungsmöglichkeiten von Seiten der Strafverteidigung. So kann bspw. eine Ratenzahlung erwirkt oder im Falle der Verhängung eines Berufsverbots ein Aufschub beantragt werden.

In dieser belastenden und herausfordernden Situation unterstützen wir Sie selbstverständlich bestmöglich bei sämtlichen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen.

RA, Fachanwalt Strafrecht Markus Cronjäger

Markus Cronjäger
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht