»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«
John F. Kennedy
John F. Kennedy
Die gesetzliche Unfallversicherung tritt nach einem Arbeitsunfall oder auch bei Berufskrankheiten ein. So können beispielsweise die Folgen eines Zeckenbisses bei einem Waldarbeiter oder Gärtner und Knieschäden bei Dachdeckern als Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Verordnung anerkannt werden. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte sind im Wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistungen in Geld (Verletztengeld, Verletztenrente, Hinterbliebenenrente). Als Sachleistung wird hingegen die medizinische Behandlung gewährt: der behandelnde Arzt (Durchgangsarzt) stellt eine Rechnung direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft aus. Verbleibt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigender Höhe (ab 20 %) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus, so erfolgen Leistungen der Unfallversicherung auch durch eine Rente und andere Geldleistungen an den Versicherten.Hat ein Versicherter allerdings bereits einen Arbeitsunfall mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) i. H. v. 10 %. – egal bei welchem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung – und es tritt ein neuer Versicherungsfall hinzu, gibt es einen sogenannten Stütztatbestand. Liegen zum Beispiel zwei verschiedene Versicherungsfälle mit jeweils einer MdE von 10 % vor, werden beide Renten nach der MdE 10 % ausgezahlt. Die Ansprüche „stützen“ sich. Fällt einer durch Wegfall der Beschwerden weg, endet dann auch der andere. Eine Ausnahme gilt bei Versicherungsfällen ab dem 1. Januar 2008 bei landwirtschaftlichen Unternehmern, deren Ehegatten und Familienangehörigen. Hier ist eine MdE von wenigstens 30 % Voraussetzung für einen Rentenanspruch.Gestritten wird hier oft ums Detail und die verschiedenen (Unfall-)Kausalitäten: Ging der Verunfallte zum Zeitpunkt des Unfalls einer versicherten Tätigkeit nach? Kann man noch von einem Wegeunfall sprechen und bei welchem Umweg oder zu welcher Uhrzeit oder bei welchem Anlass ist dies nicht mehr der Fall? Wann handelt es sich um Betriebssport, wann nicht mehr, d.h. handelt es sich um einen Betriebs(sport)unfall? Beruht der eingetretene Schaden tatsächlich auf dem Unfall? Beruht die nach Jahren und Jahrzehnten eingetretene Spätfolge noch auf dem ursprünglich anerkannten Unfallschaden? Welche medizinische Vorgeschichte hatten die Betroffenen?Die Zahlung der Krankenversorgung und von Entschädigungsleistungen, z.B. sog. Unfallrenten, hängt dann von der Klärung der medizinischen Sachverhalte und Begleitumstände ab. Hier wird oft mit harten Bandagen und bis zuletzt auch gerichtlich unter Einschaltung von Gutachtern gekämpft.Wir beraten Sie in unseren Kanzleien in Bad Kreuznach, Mainz und Wiesbaden und zeigen Ihnen wie Sie Ihre Ansprüche realisieren können.