»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«
John F. Kennedy
John F. Kennedy
Nach der Richtlinie 2001/23 EG gilt als Übergang i.S.d. Richtlinie der Übergang einer ihrer Identität bewahrenden sog. wirtschaftlichen Einheit i.S. einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung eines arbeitstechnischen Zwecks. Auf Grundlage dieser Definition hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung darauf abgestellt, ob eine wirtschaftliche Einheit vorhanden ist, die trotz des Inhaberwechsels ihre Identität bewahrt hat. Es ist nach der heutigen Rechtsprechung die sog. Sieben-Punkte-Methode anzuwenden und im Einzelfall unter Berücksichtigung der Folgenden Punkte abzuwägen: die Art des Unternehmens oder des Betriebs den Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Betriebsübergang ausgeübten Tätigkeiten die Übernahme der Belegschaft den Wert der immateriellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Übergangs den Übergang der Kundschaft Übergang der materiellen Vermögenswerte (Gebäude, bewegliche Sachen, Arbeitsmittel, Kunden/ Patienten) und die Dauer der Unterbrechung zwischen Aufgabe und Weiterführung Wann danach also ein Betriebsübergang anzunehmen ist, wurde durch das Bundesarbeitsgericht im Rahmen einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Betriebes herausgearbeitet. Das BAG geht davon aus, dass ein Betriebsübergang nicht vorliegt, wenn beim Erwerber lediglich eine bestimmte Tätigkeit fortgeführt wird, ohne dass eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit mit einer bestimmten Organisationsstruktur übernommen wird. Dies ist dann eine bloße sog. Funktionsnachfolge, die keinen Betriebs- beziehungsweise Betriebsteilübergang darstellt. Wir beraten und Unterstützen Sie in Fällen von Betriebsübergängen, § 613a BGB. Ein Betriebsübergang führt zu vielen rechtlichen Problemen. Nicht nur beim Ausspruch einer Kündigung, sondern auch ohne. Nicht selten sieht sich der Arbeitnehmer unter Druck gesetzt und fragt sich: Welcher Tarifvertrag und welche Betriebsvereinbarung wirkt weiter, muss ich einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, wird der Betriebsrat neu gewählt, muss ich dem Arbeitgeberwechsel zustimmen? Gerade bei der Thematik des Betriebsübergangs wirkt sich die europäische Gesetzgebung und Rechtsprechung stark aus. Viele Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind noch nicht entschieden. Wir können Sie bestmöglich vor den Arbeitsgerichten Vertreten, denn auch in diesem Bereich verfügen wir über sehr viel Erfahrung.