»Wenn man etwas für recht hält, muss man es auch tun.«
Hermann Hesse
Hermann Hesse
Beim Versorgungsausgleich werden die Anrechte aus der Altersversorgung, die die Ehepartner in der Ehezeit erworben haben, ausgeglichen. Vor allem handelt es sich dabei um die Ansprüche auf Rente, Pension oder Betriebsrente. Aber auch Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen können so ausgeglichen werden. Es werden zudem nicht alle Anrechte ausgeglichen, sondern nur solche, die nicht geringwertig sind. Herr Korn klärt Sie darüber auf, welche Anrechte im Einzelnen auszugleichen sind.
Die Intention des Gesetzgebers ist im „klassischen Rollenbild“ verankert. Während der Ehemann arbeitet und seine Rente aufbaut, bleibt die Ehefrau zuhause und kümmert sich um Haushalt und Familie. Jeder Ehepartner erbringt damit einen gleichwertigen Anteil zur Versorgung der Familie. Im Falle der Scheidung sollen nun beide Ehepartner so gestellt werden, wie wenn sie die gleichen Beträge in die Rentenkasse eingezahlt hätten. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass einem Ehepartner nach Beendigung der Ehe keine oder nur sehr geringe Rentenansprüche zustehen würden.
Im Rahmen einer Scheidung wird dann in aller Regel von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt. Es bedarf keines Antrages durch einen der Ehepartner. Ausnahmen hierfür bestehen bei kurzer Ehedauer (weniger als 3 Jahre) oder im Falle, dass im Rahmen eines Vertrages der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde. Dieser Vertrag bedarf jedoch der notariellen Form. Dennoch ist keineswegs jede Vereinbarung auch wirksam. Hier bestehen erhebliche Risiken und Unwägbarkeiten. Deshalb sollten Sie entsprechende Vereinbarungen immer von einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht, überprüfen bzw. entwerfen lassen.
Zu allen Fragen des Versorgungsausgleichs beraten wir Sie persönlich in unseren Kanzleiräumlichkeiten in Bad Kreuznach, Mainz und Wiesbaden. Unsere Rechtsanwälte suchen gemeinsam mit Ihnen den besten Weg für Ihre Scheidung.