»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«
John F. Kennedy
John F. Kennedy
Das SGB IX ist das Buch der Sozialgesetzgebung über das Rehabilitationsrecht.
Dies umfasst die Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen, das Eingliederungshilferecht und das Schwerbehindertenrecht.
„Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen“ (§ 1 SGB IX)
Insgesamt solle eine Behinderung durch entsprechende Maßnahmen bzw. Leistungen möglichst vermieden werden, beseitigt oder gebessert werden oder aber eine Verschlimmerung verhütet bzw. die Folgen einer Behinderung gemildert werden.
Das Rehabilitationsrecht findet Bezug zu fast allen anderen Büchern des SGB und hat dort auch spezielle Zuständigkeitsregelungen.
Die Rehabilitationsleistungen sind untergliedert in medizinische Rehabilitation, berufliche Rehabilitation und, als Sonderfall der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen.
Im Rahmen der Leistungserbringung ist neben dem Ermessen des Rehabilitationsträgers auch der Wunsch und das Wahlrecht des behinderten Menschen zu beachten.
Das Schwerbehindertenrecht hat, bei anerkannter Schwerbehinderung, Auswirkungen im Steuerrecht, Arbeitsrecht, Rentenversicherungsrecht, Krankenversicherungsrecht und auch in anderen Bereichen, wie z.B. im Rahmen der Fortbewegungsmöglichkeiten mit Auto und öffentlichen Verkehrsmitteln.
Für einzelne Behinderungen werden nach Antrag beim Amt für Soziales, Jugend und Versorgung jeweils einzelne Behinderungsgrade festgelegt und dann der Gesamtbehinderungsgrad festgelegt. Die einzelnen Werte werden dabei nicht addiert. Ein Behinderungsgrad kann zeitlich begrenzt anerkannt werden, z.B. bei Krebserkrankung. Nach einer Heilungsbewährung wird dann der GdB neu bewertet.
Eine Schwerbehinderung liegt ab einem GdB von 50 vor, ab einem GdB von 30 kann man eine Gleichstellung beantragen, um z.B. einen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten zu können.
Neben dem Behinderungsgrad gibt es die Nachteilsausgleiche (Merkzeichen), welche zusätzlich zum Behinderungsgrad eine Hilfe für den behinderten Menschen darstellen, indem man z.B. beim Vorliegen des Merkzeichens aG von der Kfz-Steuer befreit ist oder beim Vorliegen des Merkzeichens B die kostenlose Beförderung einer Begleitperson in Anspruch nehmen kann.
Wir beraten Sie in unseren Kanzleien in Bad Kreuznach, Mainz und Wiesbaden, zeigen Ihnen konkrete Möglichkeiten zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche und führen, soweit notwendig, das Widerspruchsverfahren und das eventuell sich anschließende Klageverfahren vor den Sozialgerichten für Sie durch.