»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«

John F. Kennedy

Anwälte für Befristungskontrolle im Arbeitsrecht in Mainz, Wiesbaden und Bad Kreuznach

Hier ist nach Ablauf der Befristung, die als Zeitbefristung mit und ohne Grund oder als Zweckbefristung arbeitsvertraglich ausgestaltet sein kann, nach Ablauf der Befristung ähnlich einer Kündigungsschutzklage eine Entfristungsklage zu erheben, § 17 TzBfG. Dabei wird geprüft, ob die letzte Befristung rechtswirksam war und dadurch das Arbeitsverhältnis auflösen konnte oder ob das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. Eine Befristung unterliegt dem Schriftformerfordernis des § 14 IV TzBfG. Ist die Formulierung unwirksam, dann ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen. Befristungsverlängerungen sind ebenfalls formgebunden. Ändert der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen bei der Verlängerung, so ist es keine Verlängerung sondern eine neue Befristung und damit ein neuer Vertrag. Bei der sachgrundlosen Befristung wäre diese dann gem. § 14 II S.2 TzBfG unwirksam und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, denn eine sachgrundlose Befristung ist nicht möglich, wenn mit dem selben Arbeitgeber vor Unterzeichnung in den letzten 3 Jahren zuvor bereits einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Nadia Thibaut, RA, Fachanwältin Arbeitsrecht

Dr. Nadia Thibaut
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht
Franz Rudolf Dietz, RA

Franz-Rudolf Dietz
Rechtsanwalt