»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«
John F. Kennedy
John F. Kennedy
Wir helfen Ihnen Ihre Urlaubsansprüche durchzusetzen. Sei es weil Ihr Arbeitgeber Ihre Urlaubsanträge ablehnt oder nicht bearbeitet, sei es weil Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub nicht mehr in Natur nehmen können und die Auszahlung gem. § 7 IV BUrlG begehren. Grundsätzlich ist Ihrem Urlaubsantrag stattzugeben. Das Gesetz sieht in § 7 BUrlG vor, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Klassisch ist zunächst Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern in der Schulferienzeit Urlaub zu gewähren. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. Regelmäßige Streitpunkte sind die Abgeltung des Jahresurlaubs beim Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte, Ausscheiden vor dem Ende der Wartezeit, Teilurlaub gem. § 5 BurlG. Sie benötigen auch unsere Hilfe wenn der Urlaubsantrag kurzfristig nicht gewährt wird und der Urlaub bereits gebucht ist, dann kann nur noch ein einstweiliges Verfügungsverfahren Ihren Urlaub sichern.