Ein Beitrag von Rechtsanwalt Franz-Rudolf Dietz
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 25.04.2022 unter Aufhebung der Vorentscheidung des Amtsgerichts Sinsheim eine Frau von dem Vorwurf einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit wegen des Nichttragens einer nicht medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasenbedeckung entgegen der zur Tatzeit gültigen Corona-Verordnung gemäß § 28a IfSchG in Verbindung mit der entsprechenden Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg freigesprochen.