»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«

John F. Kennedy

Ihre Fachanwältin im Arbeitsrecht mit
besonderem Beratungsangebot für Betriebsräte

Das geltende Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zwingt den Betriebsrat in eine Zwitterstellung, die sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in der Erwartungshaltung der Beteiligten zu erheblichen Interessenskonflikten führen können. Ist der Betriebsrat einerseits die Interessensvertretung der Beschäftigten, so ist er andererseits zu „vertrauensvoller Zusammenarbeit“ mit dem Arbeitgeber verpflichtet (§ 2 Abs. 1 BetrVG).

In diesem Spannungsfeld „lebt“ der Betriebsrat. Dies weckt gerade in schwierigen Situationen und beim Aufkommen von Konflikten im Betrieb einen hohen Beratungsbedarf beim Betriebsrat. Wenn dieser entsteht, darf sich der Betriebsrat auch anwaltlich kompetent beraten lassen. Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, darf der Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben nämlich – auf Kosten des Arbeitgebers – Sachverständige hinzuziehen. Zu diesen zählen auch Rechtsanwälte. Allerdings ist dafür eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich, die aber notfalls gerichtlich erzwingbar ist.

 

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates

Insbesondere die Kenntnis der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates ist dabei von großer Bedeutung, damit der Betriebsrat seine Rechte effizient ausüben kann. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen

  • Informationsrechten – der Betriebsrat hat im Grundsatz Anspruch auf alle Informationen, die auch dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, selbst auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse;
  • Beratungsrechten – der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Betriebsrat zu erörtern, bevor er sie durchführt;
  • Widerspruchsrechten – die dem Betriebsrat bei Kündigungen zustehen, deren Ausübung die Kündigung zwar nicht unwirksam macht, dem Arbeitnehmer aber zusätzliche Rechtspositionen verschafft;
  • Zustimmungsverweigerungsrechten – mit denen der Betriebsrat die Durchführung anderer personeller Einzelmaßnahmen (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung) effektiv verhindern kann, und
  • Mitbestimmungsrechten – mit denen der Betriebsrat in zahlreichen Angelegenheit berechtigt wird, gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Ordnung des jeweiligen Betriebs mitzugestalten.

Besonders die Bestimmung der Frage, ob eine bestimmte Angelegenheit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates unterliegt, ist rechtlich oft schwierig. Diese Mitbestimmungsrechte bestehen nur, soweit das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt, die gesetzlichen Regelungen sind gerade für juristische Laien aber häufig schwer handzuhaben.

 

Gründung und Wahl des Betriebsrates

Auch bei Fragen der Gründung oder der Wahl eines Betriebsrates beraten wir gerne.

Grundsätzlich besteht schon in sehr kleinen Betrieben – schon ab einer Zahl von fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern – die Möglichkeit, einen Betriebsrat zu wählen. In der Praxis versuchen viele Arbeitgeber jedoch das Entstehen von Betriebsräten zu verhindern, was Ursache vieler Konflikte ist. Auch bei der Wahl von Betriebsräten gibt es häufig anwaltlichen Beratungsbedarf.

 

Vertretung in streitigen Auseinandersetzungen

Natürlich beraten wir nicht nur, sondern vertreten wir auch Betriebsräte in außergerichtlichen Auseinandersetzungen, in Einigungsstellenverfahren wie auch in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.

Nadia Thibaut, RA, Fachanwältin Arbeitsrecht

Nadia Thibaut
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht