»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«
John F. Kennedy
John F. Kennedy
Das geltende Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zwingt den Betriebsrat in eine Zwitterstellung, die sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in der Erwartungshaltung der Beteiligten zu erheblichen Interessenskonflikten führen können. Ist der Betriebsrat einerseits die Interessensvertretung der Beschäftigten, so ist er andererseits zu „vertrauensvoller Zusammenarbeit“ mit dem Arbeitgeber verpflichtet (§ 2 Abs. 1 BetrVG).
In diesem Spannungsfeld „lebt“ der Betriebsrat. Dies weckt gerade in schwierigen Situationen und beim Aufkommen von Konflikten im Betrieb einen hohen Beratungsbedarf beim Betriebsrat. Wenn dieser entsteht, darf sich der Betriebsrat auch anwaltlich kompetent beraten lassen. Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, darf der Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben nämlich – auf Kosten des Arbeitgebers – Sachverständige hinzuziehen. Zu diesen zählen auch Rechtsanwälte. Allerdings ist dafür eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich, die aber notfalls gerichtlich erzwingbar ist.
Mitwirkungsrechte des Betriebsrates
Insbesondere die Kenntnis der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates ist dabei von großer Bedeutung, damit der Betriebsrat seine Rechte effizient ausüben kann. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen
Besonders die Bestimmung der Frage, ob eine bestimmte Angelegenheit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates unterliegt, ist rechtlich oft schwierig. Diese Mitbestimmungsrechte bestehen nur, soweit das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt, die gesetzlichen Regelungen sind gerade für juristische Laien aber häufig schwer handzuhaben.
Gründung und Wahl des Betriebsrates
Auch bei Fragen der Gründung oder der Wahl eines Betriebsrates beraten wir gerne.
Grundsätzlich besteht schon in sehr kleinen Betrieben – schon ab einer Zahl von fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern – die Möglichkeit, einen Betriebsrat zu wählen. In der Praxis versuchen viele Arbeitgeber jedoch das Entstehen von Betriebsräten zu verhindern, was Ursache vieler Konflikte ist. Auch bei der Wahl von Betriebsräten gibt es häufig anwaltlichen Beratungsbedarf.
Vertretung in streitigen Auseinandersetzungen
Natürlich beraten wir nicht nur, sondern vertreten wir auch Betriebsräte in außergerichtlichen Auseinandersetzungen, in Einigungsstellenverfahren wie auch in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.