Aus interessierten Kreisen drang allenthalben Jubel, nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass der Vertrieb cannabinoidhaltige Kräutermischungen (auch) nicht nach dem Arzneimittelgesetz strafbar seien (Urt.v. 10.07.2014 – C 358/13 und C 181/14).
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