»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«
John F. Kennedy
John F. Kennedy
Auch in der Elternzeit genießt der Mitarbeiter Kündigungsschutz und zwar bereits 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht kündigen.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zustimmung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.