In einem ganz aktuellen Urteil hat sich das Landesarbeitsgericht in Mainz mit der Frage auseinandersetzten müssen, welche Rechtsfolgen an ein Abfindungsversprechen geknüpft sind.
Vorliegend hatte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter gekündigt und in das Kündigungsschreiben unter anderem geschrieben, dass er „bis zum […] seine vereinbarte Abfindung […] ausbezahlt“.
Selbst wenn das Mietverhältnis jahrelang unproblematisch war, kommt es am Ende des Mietverhältnisses oft zu Problemen zwischen Vermieter und Mieter.
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