»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«

John F. Kennedy

Ihre Anwälte für Mutterschutz in Mainz, Bad Kreuznach und Wiesbaden

Das Gesetz sieht bei Frauen, die zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung schwanger sind ein absolutes Kündigungsverbot vor. Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Will der Arbeitgeber dennoch Kündigen, so benötigt er die Zustimmung der zuständigen Behörde (Hessen: Regierungspräsidium Darmstadt; Rheinland-Pfalz: Struktur und Genehmigungsdirektion).

Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.

Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben. In Betracht kommen als Kündigungsgründe beispielsweise eine Betriebsschließung oder verhaltensbedingte Gründe.

Nadia Thibaut, RA, Fachanwältin Arbeitsrecht

Dr. Nadia Thibaut
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sascha Keßler, RA, Fachanwalt Sozialrecht und Verkehrsrecht

Sascha Michael Keßler
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Franz Rudolf Dietz, RA

Franz-Rudolf Dietz
Rechtsanwalt