Der BGH hat am 20.02.2013 (Az: 1StR 585/12) entschieden, dass auch Körperverletzungen die bei verabredeten Schlägereien stattfinden, strafbar sein können. Diese Körperverletzungen sind nach Ansicht des BGH nicht von der Einwilligung des § 228 StGB getragen, da dies insoweit den guten Sitten widerspricht. Der BGH hat hierbei vor allem 2 Punkte herausgestellt: