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Was bringt die Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) Neues?

1. Für welche Verkehrsverstöße gelten die neuen Bußgelder?
Für alle Verkehrsverstöße, die noch bis zum 27.04.2020 um 23.59 Uhr begangen wurden, gilt weiterhin altes Recht und damit die alten Bußgeldsätze. Das heißt aber auch, für Verstöße, die ab dem 28.04.2020 um 00.00 Uhr und danach begangen werden, gelten ab sofort die neuen und höheren Bußgelder.

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Der Überholvorgang ist am Verkehrsschild »Überholverbot« abzubrechen

Die Vorschriftzeichen 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ und 277 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ der StVO sind allgemein bekannt. Neu könnte allerdings sein, dass diese nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone verbieten sollen. Der Überholvorgang muss spätestens am Schild entweder beendet sein oder ist abzubrechen. Das solle sogar dann gelten, wenn der Kraftfahrzeugführer sich bereits vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen ausreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe. Selbst in diesen Fällen müsse der Kraftfahrzeugführer sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen.

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Telefonieren im Auto ist manchmal doch erlaubt.

Ganz klar, mit Ausnahme der Freisprechanlage ist das Telefonieren im Auto verboten. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug steht und der Motor an ist. Fraglich ist hingegen, ob telefoniert werden darf, wenn infolge des Start-Stopp-Systems der Motor an einer roten Ampel automatisch aus geht.
Das OLG Hamm entschied hier zugunsten der Autofahrer und Vieltelefonierer. Der Gesetzeswortlaut differenziere nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Es komme vielmehr darauf an, ob bei dem Kraftfahrzeugführer Fahraufgaben anfallen, wofür er beide Hände benötige. Dies sei nicht der Fall, wenn das Auto stehe und der Motor aus sei. Das Telefonieren ist insoweit also erlaubt.

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Der schöne deutsche Schilderwald

Das OLG Hamm und das Straßenverkehrsrecht, Teil 1:

Das Tempolimit mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ ist auch im Sommer einzuhalten.

Das Zusatzschild „Schneeflocke“ unterhalb einer Geschwindigkeitsbegrenzung ist sicherlich jedem Autofahrer bekannt.
Wer glaubt, dass diese Höchstgeschwindigkeit nur im Winter zu befolgen sei, lässt sich auf das Glatteis führen. Anders als das Zusatzschild „bei Nässe“ enthalte die „Schneeflocke“ keine zeitliche Einschränkung.

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Radfahren ohne Helm begründet kein Mitverschulden - oder doch?

Radfahren ohne Helm begründet kein Mitverschulden – oder doch?

Wie der BGH im Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13 festgestellt hat, muss sich eine Fahrradfahrerin bei einem unverschuldeten Unfall kein Mitverschulden anrechnen lassen, obwohl sie keinen Helm getragen hat. Dieses Urteil stieß in der Öffentlichkeit auf breite, und meist positive, Resonanz.

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Führerscheinentzug wegen Cannabiskonsum ohne Teilnahme am Straßenverkehr.

Keiner hat mehr Bock auf Kiffen, Saufen, Feiern …
Was der deutsche Rapper Marteria in seinem aktuellen Song „Kids – zwei Finger an den Kopf“ beanstandet, erscheint angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 zum Aktenzeichen 3 C 32.12 ziemlich vernünftig. Einem jungen Mann, der in einem Verfahren bei der Führerscheinbehörde eingeräumt hatte, Haschisch und Alkohol auf Partys kombiniert zu haben, war die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er war dabei aber nicht durch eine Fahrt unter Einfluss von Drogen und Alkohol auffällig geworden. Ausreichend war alleine, dass er der Behörde den gleichzeitigen Konsum von Alkohol und Cannabis mitgeteilt hatte.

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