Wie der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 18.01.2012 (XII ZB 501/11) entschieden hat, ist die Bagatellgrenze des § 18 VersAusglG bei Anrechten gleicher Art nur im Hinblick auf die Differenz der Anrechte hin zu überprüfen. Eine Überprüfung der jeweils einzelnen Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG findet danach nicht mehr statt. Dies bedeutet in der Praxis, dass auch kleine Anrechte unterhalb der Bagatellgrenze ausgeglichen werden müssen, wenn die Anrechte mit den Anrechten des Ehepartners strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie beispielsweise Leistungsspektrum, Finanzierungsarten und Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen aufweisen.
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