Bild Blogbeitrag Straßenschilder

Der Überholvorgang ist am Verkehrsschild »Überholverbot« abzubrechen

Die Vorschriftzeichen 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ und 277 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ der StVO sind allgemein bekannt. Neu könnte allerdings sein, dass diese nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone verbieten sollen. Der Überholvorgang muss spätestens am Schild entweder beendet sein oder ist abzubrechen. Das solle sogar dann gelten, wenn der Kraftfahrzeugführer sich bereits vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen ausreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe. Selbst in diesen Fällen müsse der Kraftfahrzeugführer sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen.

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Telefonieren im Auto ist manchmal doch erlaubt.

Ganz klar, mit Ausnahme der Freisprechanlage ist das Telefonieren im Auto verboten. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug steht und der Motor an ist. Fraglich ist hingegen, ob telefoniert werden darf, wenn infolge des Start-Stopp-Systems der Motor an einer roten Ampel automatisch aus geht.
Das OLG Hamm entschied hier zugunsten der Autofahrer und Vieltelefonierer. Der Gesetzeswortlaut differenziere nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Es komme vielmehr darauf an, ob bei dem Kraftfahrzeugführer Fahraufgaben anfallen, wofür er beide Hände benötige. Dies sei nicht der Fall, wenn das Auto stehe und der Motor aus sei. Das Telefonieren ist insoweit also erlaubt.

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Blogbeitragsbild Cannabis Hanf

Führerscheinentzug wegen Cannabiskonsum ohne Teilnahme am Straßenverkehr.

Keiner hat mehr Bock auf Kiffen, Saufen, Feiern …
Was der deutsche Rapper Marteria in seinem aktuellen Song „Kids – zwei Finger an den Kopf“ beanstandet, erscheint angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 zum Aktenzeichen 3 C 32.12 ziemlich vernünftig. Einem jungen Mann, der in einem Verfahren bei der Führerscheinbehörde eingeräumt hatte, Haschisch und Alkohol auf Partys kombiniert zu haben, war die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er war dabei aber nicht durch eine Fahrt unter Einfluss von Drogen und Alkohol auffällig geworden. Ausreichend war alleine, dass er der Behörde den gleichzeitigen Konsum von Alkohol und Cannabis mitgeteilt hatte.

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