»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«
John F. Kennedy
John F. Kennedy
Gem. § 102 BetrVG muss der Betriebsrat bei Kündigungen zuvor angehört werden. Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.
Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen.
Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer anhören. Widerspricht der Betriebsrat wirksam, so hat der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses.
Betriebsratsmitglieder genießen darüber hinaus den besonderen Schutz der § 103 BetrVG.
Die Betriebsratsanhörung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.
Der Arbeitgeber begeht hier immer wieder Fehler durch falsche oder unvollständige Information des Betriebsrats, unvollständige Darstellung oder Unterschreitung der Anhörungsfristen.