»Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten.«
John F. Kennedy
John F. Kennedy
Oft kalkulieren vorausschauende Arbeitgeber einen gewissen „Abfindungsbetrag“ bei der Kündigungsentscheidung ein. Nicht selten lässt sich mit vernünftigen Arbeitgebern eine schnelle und lukrative Lösung finden. Dies liegt daran, dass gerade in juristisch schwierigen Fällen immer der sog. Annahmeverzugslohn zum Tragen kommt. Dauert der Prozess länger als die Kündigungsfrist oder wird eine außerordentliche Kündigung erklärt, so muss nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. ab der fristlosen Kündigung der Mitarbeiter nicht mehr arbeiten. Der Arbeitgeber geht von der Wirksamkeit seiner Kündigung und damit von einem beendeten Arbeitsverhältnis aus und er nimmt die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht mehr an. Wenn nun nach mehreren z.T. auch Jahren in weiteren Instanzen festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam war so muss der Arbeitgeber im ungünstigsten Fall für die gesamte Dauer den Lohn nachzahlen, obgleich der Mitarbeiter nicht arbeitete. Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer auch bei der einvernehmlichen Vertragsbeendigung, d.h. bei der Gestaltung von Aufhebungsverträgen unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Belange zur bestmöglichen Vermeidung von Sperrzeitproblemen bei Arbeitslosengeldansprüchen.