(Nichts) neues zum „Mobbing“

Das Landesarbeitsgericht in Mainz hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob einem Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt des sog. „Mobbings“ Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zustehen.

Die Klägerin trug unter anderem vor, mehr Arbeit zugewiesen bekommen zu haben als sie objektiv erledigen konnte, durch Äußerungen wie „sie sei gefährlich“ diskreditiert worden zu sein und einer Kollegin sei untersagt worden sie zu unterstützen etc.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung bestätigte diese Entscheidung.

Nach wie vor ist der Begriff „Mobbing“ Umgangssprache und kein Rechtsbegriff. Will ein „Mobbingopfer“ Ansprüche in Deutschland geltend machen, so muss es beachten, dass „Mobbing“ in der Rechtsprechung, wie das LAG zutreffend zusammengefasst hat, nur in den Grenzen von besonderen Prüfungskriterien überprüft wird:

„„Mobbing“ ist kein Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. Arbeitskollegen. Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche wegen Mobbings geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Arbeitnehmer genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung iSd. § 826 BGB begangen hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt (BAG 28.10.2010 – 8 AZR 546/09 – Rn. 17 mwN).
Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dies entspricht der in § 3 Abs. 3 AGG erfolgten Definition des Begriffes „Belästigung“, die eine Benachteiligung iSd. § 1 AGG darstellt. Da ein Umfeld grundsätzlich nicht durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen wird, sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen. Demzufolge dürfen einzelne zurückliegende Handlungen/ Verhaltensweisen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden (BAG 28.10.2010 – 8 AZR 546/09 – Rn. 17 mwN).

Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer bestimmte Fürsorge- und Schutzpflichten wahrzunehmen. Nach § 241 Abs. 2 BGB erwachsen jeder Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Dies verbietet auch die Herabwürdigung und Missachtung eines Arbeitnehmers. Dieser hat daher Anspruch darauf, dass auf sein Wohl und seine berechtigten Interessen Rücksicht genommen wird, dass er vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, geschützt wird, und dass er keinem Verhalten ausgesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Der Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers verpflichtet (BAG 28.10.2010 – 8 AZR 546/09 – Rn. 18 mwN). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der sog. Ehrenschutz, der u.a. auch den Schutz gegen herabsetzende, entwürdigende Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs gerichtet ist. Er umfasst damit auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch andere (BAG 28.10.2010 – 8 AZR 546/09 – Rn. 19).
Die Frage, ob ein Gesamtverhalten als eine einheitliche Verletzung von Rechten des Arbeitnehmers zu qualifizieren ist und ob einzelne Handlungen oder Verhaltensweisen für sich genommen oder in der Gesamtschau einen rechtsverletzenden Charakter haben, muss aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (BAG 28.10.2010 – 8 AZR 546/09 – Rn. 20 mwN).“

LArbG Mainz, Urteil vom 18.08.2016, Aktenzeichen 5 Sa 61/16

Wenn ein Arbeitnehmer sich „gemobbt“ fühlt, kann weiterhin nur dringend geraten werden Tagesprotokolle zu führen, in denen das konkrete Verhalten und auch Beschwerden beim Vorgesetzten und Reaktionen hierauf nach Uhrzeit und Datum systematisch festgehalten werden, damit im Falle eines Prozesses ganz genau jede einzelne Maßnahme vorgetragen werden kann und die „Gesamtschau“ überhaupt sinnvoll erfolgen kann.

Wenn dies gelingt verbleibt das Problem der Beweisbarkeit, insofern sollte alles was dokumentiert werden kann, auch tatsächlich dokumentiert werden und es sollte nach Möglichkeit bei Gesprächen ein neutraler Zeuge hinzugezogen werden.

Bei allen Fragen zum Arbeitsrecht steht Ihnen unsere Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadia Thibaut gerne mit Rat und Tat zu Verfügung.