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Abfindungsversprechen

In einem ganz aktuellen Urteil hat sich das Landesarbeitsgericht in Mainz mit der Frage auseinandersetzten müssen, welche Rechtsfolgen an ein Abfindungsversprechen geknüpft sind.
Vorliegend hatte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter gekündigt und in das Kündigungsschreiben unter anderem geschrieben, dass er „bis zum […] seine vereinbarte Abfindung […] ausbezahlt“.

Der Arbeitnehmer erhob keine Kündigungsschutzklage, sondern klagte vielmehr direkt die versprochene Abfindung ein. Das Gericht  wertete die Formulierung, dass die Abfindung ausgezahlt wird  als Schuldanerkenntnis, wonach der Arbeitgeber unzweifelhaft die Abfindung zu zahlen hat.

Dieser versuchte noch im Prozess diese Erklärung anzufechten, da er unter Anwendung und Androhung von körperlicher  Gewalt gezwungen worden wäre das Schriftstück zu unterschreiben und zudem getäuscht worden wäre. Er konnte diese Behauptung aber  nicht nachweisen, geschweige denn überhaupt zur Überzeugung des Gerichts auch nur schlüssig und widerspruchsfrei darstellen, sodass er letztendlich zur Zahlung verurteilt wurde.

LArbG, Mainz, Urteil vom 15.12.2016, AZ.: 5 Sa 305/16

Bei allen Fragen zum Arbeitsrecht steht Ihnen unsere Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadia Thibau gerne mit Rat und Tat zu Verfügung.