Verspätete Gehaltszahlung. Arbeitgeber muss eine Pauschale von EUR 40,00 zahlen.
Nach dem mit Wirkung vom 29.7.2014 in Umsetzung von Art. 6 RL 2011/7/EU eingeführten § 288 Abs. 5 BGB kann ein Verbraucher im Falle des Verzugs eines Unternehmers eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 40,00 geltend machen. Das Wort „Pauschale“ stellt klar, dass der Aufwand und Verzugsschaden bis zur Höhe von EUR 40,00 gerade nicht nachgewiesen werden muss.