Verspätete Gehaltszahlung. Arbeitgeber muss eine Pauschale von EUR 40,00 zahlen.
Nach dem mit Wirkung vom 29.7.2014 in Umsetzung von Art. 6 RL 2011/7/EU eingeführten § 288 Abs. 5 BGB kann ein Verbraucher im Falle des Verzugs eines Unternehmers eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 40,00 geltend machen. Das Wort „Pauschale“ stellt klar, dass der Aufwand und Verzugsschaden bis zur Höhe von EUR 40,00 gerade nicht nachgewiesen werden muss.
Nun hat ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber verklagt, und zwar auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00. Dort stritten die Parteien über die Zahlung von Branchenzuschlägen und da das Gericht diese zuerkannte, verlangte der Arbeitnehmer für die verspätete Zahlung die Pauschale.
Das Berufungsgericht gab dem Kläger Recht, nachdem er in der ersten Instanz die Pauschale nicht zuerkannt bekommen hatte. Das Landesarbeitsgericht Köln stellte fest, dass der § 288 V BGB auch im Arbeitsrecht Anwendung findet und der Anspruch auf Zahlung der Pauschale gerade nicht ein gesetzlich ausgeschlossener Kostenerstattungsanspruch (§12a ArbGG) sei, sondern es sich alleine um einen Verzugsschaden handele, es führt aus:
„Der Gesetzgeber hat systematisch völlig eindeutig die 40-Euro-Pauschale in § 288 Abs. 5 BGB gerade im unmittelbaren Anschluss an die gesetzliche Regelung zum Verzugszins und Verzugsschaden in den gleichen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgenommen. Verzugszins und Verzugsschaden können jedoch unzweifelhaft auch von Arbeitnehmern bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung des Arbeitsentgelts verlangt werden. Eine diesbezügliche Bereichsausnahme in Analogie zu § 12a ArbGG wird soweit ersichtlich auch im Schrifttum nicht gefordert.“
Auch wenn es hier nur um verspätet gezahlte Branchenzuschläge als Gehaltsbestandteil ging, gilt für eine verspätete gänzliche Gehaltszahlung selbstverständlich nichts anderes.
Danach müssen sich Arbeitgeber darauf gefasst machen, dass im Falle der nicht pünktlichen Gehaltszahlung ohne nähere Darlegung kraft Gesetz ein Verzugsschaden von EUR 40,00 vom Arbeitnehmer verlangt werden kann.
Bei allen Fragen zum Arbeitsrecht steht Ihnen unsere Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadia Thibau gerne mit Rat und Tat zu Verfügung.