Das OLG Hamm und das Straßenverkehrsrecht, Teil 1:
Das Tempolimit mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ ist auch im Sommer einzuhalten.
Das Zusatzschild „Schneeflocke“ unterhalb einer Geschwindigkeitsbegrenzung ist sicherlich jedem Autofahrer bekannt.
Wer glaubt, dass diese Höchstgeschwindigkeit nur im Winter zu befolgen sei, lässt sich auf das Glatteis führen. Anders als das Zusatzschild „bei Nässe“ enthalte die „Schneeflocke“ keine zeitliche Einschränkung.
Das Schild soll lediglich als Begründung dienen, wieso am entsprechenden Straßenabschnitt eine Geschwindigkeitsbegrenzung herrscht. Daher ist diese auch bei trockener Fahrbahn zu beachten.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.09.2014 – 1 RBs 125/14
Unsere Fachanwältin für Verkehrsrecht Anna Deus-Cörper berät Sie gerne zu dieser und allen weiteren Fragen im Straßenverkehrsrecht.