Keiner hat mehr Bock auf Kiffen, Saufen, Feiern …
Was der deutsche Rapper Marteria in seinem aktuellen Song „Kids – zwei Finger an den Kopf“ beanstandet, erscheint angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 zum Aktenzeichen 3 C 32.12 ziemlich vernünftig. Einem jungen Mann, der in einem Verfahren bei der Führerscheinbehörde eingeräumt hatte, Haschisch und Alkohol auf Partys kombiniert zu haben, war die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er war dabei aber nicht durch eine Fahrt unter Einfluss von Drogen und Alkohol auffällig geworden. Ausreichend war alleine, dass er der Behörde den gleichzeitigen Konsum von Alkohol und Cannabis mitgeteilt hatte.
Grundsätzlich kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch bei gelegentlichem Konsum von Cannabis gegeben sein, nicht aber bei mangelnder Trennungsfähigkeit von Konsum und Fahren (also fahren im Rauschzustand) oder aber bei gleichzeitig zusätzlichem Gebrauch von Alkohol (oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen). Letzteres gilt als Mischkonsum. Wird dieser festgestellt, ist es unerheblich, ob zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann. Wird ein Mischkonsum festgestellt, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Um die Fahrerlaubnis wieder zu erlangen, wird in aller Regel eine MPU angeordnet, der eine nachgewiesene einjährige Drogenabstinenz vorausgehen muss.
Maßgeblich für die Entziehung der Fahrerlaubnis waren letztlich eigene Angaben des Klägers im verwaltungsrechtlichen Verfahren. Sinnvoll ist es daher, keine Angaben, insbesondere keine zum Konsumverhalten, gegenüber Strafverfolgungs- oder anderen Behörden zu machen. Sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt und Fachanwalt im Verkehrsrecht!