Die Vorschriftzeichen 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ und 277 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ der StVO sind allgemein bekannt. Neu könnte allerdings sein, dass diese nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone verbieten sollen. Der Überholvorgang muss spätestens am Schild entweder beendet sein oder ist abzubrechen. Das solle sogar dann gelten, wenn der Kraftfahrzeugführer sich bereits vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen ausreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe. Selbst in diesen Fällen müsse der Kraftfahrzeugführer sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen.
Wie sich ein Kraftfahrzeugführer zu verhalten habe, wenn dieser Abbruch des Überholvorganges nicht gefahrlos möglich ist, bleibt hingegen offen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.10.2014 – 1 RBs 162/14
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