Wie der BGH im Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13 festgestellt hat, muss sich eine Fahrradfahrerin bei einem unverschuldeten Unfall kein Mitverschulden anrechnen lassen, obwohl sie keinen Helm getragen hat. Dieses Urteil stieß in der Öffentlichkeit auf breite, und meist positive, Resonanz.
Was sagt das Urteil aber über die Helmpflicht „durch die Hintertür“ tatsächlich aus? Wir meinen: weit weniger als zunächst vermutet. Denn die Begründung des BGH zeigt die Besonderheiten des Falles:
„Dies [das Mitverschulden] wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.“
Übersetzt heißt dies: Ein Unfall im Jahre 2014 könnte vollkommen anders entschieden werden. Nämlich dann, wenn mittlerweile ein großflächiger Konsens über die Sinnhaftigkeit von Helmen beim Fahrradfahren bestehen würde. Ob dies so ist, ist fraglich. Aber unbestritten sieht man ständig mehr Radfahrer mit Helmen. Und so könnte diese Entscheidung zumindest mittelfristig ganz anders getroffen werden.
Und ein weiterer Aspekt ist noch zu erwähnen: Eine Entscheidung über Radfahren als sportliche Betätigung wurde ausdrücklich nicht getroffen. Anhand der tatsächlich großen Zahl an Rennradfahrern und Mountainbikern die immer einen Helm tragen, darf diese Entscheidung keineswegs als „Freibrief“ gewertet werden. Das Risiko, tatsächlich ein Mitverschulden tragen zu müssen, ist nicht zu unterschätzen.
Für alle Fragen zum Verkehrsrecht und Verkehrsunfallrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Deus-Cörper als Fachanwältin im Verkehrsrecht gerne zur Verfügung.