BGH äußert sich zum Begriff Anrechte „gleicher Art“ in § 18 VersAusglG.

Wie der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 18.01.2012 (XII ZB 501/11) entschieden hat, ist die Bagatellgrenze des § 18 VersAusglG bei Anrechten gleicher Art nur im Hinblick auf die Differenz der Anrechte hin zu überprüfen. Eine Überprüfung der jeweils einzelnen Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG findet danach nicht mehr statt. Dies bedeutet in der Praxis, dass auch kleine Anrechte unterhalb der Bagatellgrenze ausgeglichen werden müssen, wenn die Anrechte mit den Anrechten des Ehepartners strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie beispielsweise Leistungsspektrum, Finanzierungsarten und Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen aufweisen.

Im entschiedenen Fall erlangte die Ehefrau Anwartschaften mit einem korrespondierenden Kapitalwert von EUR 12.611,22, der Ehemann Anwartschaften in Höhe von EUR 1.372,16. Das Amtsgericht hat die Anrechte der Ehefrau ausgeglichen, von der Teilung der Anrechte des Ehemanns jedoch wegen Geringfügigkeit abgesehen. Dies wurde vom OLG Koblenz für rechtmäßig erachtet. Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben und klargestellt, dass bei gleichartigen Anrechten die Bagatellgrenze nur im Hinblick auf die Differenz zu prüfen ist. Die Differenz von EUR 11.239,06 lag deutlich über der Bagatellgrenze, so dass beide Anrechte auszugleichen sind.
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