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Mit 58 Jahren ist man(n) nicht im besten Alter, sondern ein alter Mann

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.09.2016 – 1 RVs 67/16 –

Wird ein 58-jähriger Mann als „alter Mann“ bezeichnet, liegt darin in der Regel keine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung. Denn durch die (bloße) Behauptung einer Tatsache wird die betreffende Person grundsätzlich nicht herabgewürdigt. Dies hat jüngst das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

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