Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Kinder, die durch eine künstliche Insemination, also durch eine künstliche Befruchtung, gezeugt wurden, einen Auskunftsanspruch gegen die Reproduktionsklinik haben, in der diese Befruchtung vorgenommen wurde. Ein Mindestalter sei nach Ansicht des BGH auch nicht erforderlich, sodass auch die gesetzlichen Vertreter des Kindes diesen Anspruch geltend machen können.
Der Anspruch gelte allerdings nur, wenn nach einer Abwägung aller rechtlichen Belange des Kindes gegen denjenigen des entsprechenden Samenspenders ein Überwiegen der Interessen des Kindes vorläge.
Das Recht des Samenspenders auf informationelle Selbstbestimmung kann der Betroffene dann nicht geltend machen, wenn ihm vom Arzt keine Anonymität zugesichert wurde. Anderenfalls wiegt dieses Recht mehr als Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Darüber hinaus können im Einzelfall auch die möglichen Auswirkungen der Auskunft für die private Lebensgestaltung des Samenspenders höher wiegen als das Recht des Kindes. Nach Ansicht des BGH könne das wirtschaftliche Interesse des Samenspenders jedoch nicht maßgeblich für ein Ausschluss des Auskunftanspruches sein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2015 – XII ZR 201/13
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