Aus interessierten Kreisen drang allenthalben Jubel, nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass der Vertrieb cannabinoidhaltige Kräutermischungen (auch) nicht nach dem Arzneimittelgesetz strafbar seien (Urt.v. 10.07.2014 – C 358/13 und C 181/14).
Doch so leicht gibt sich der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofes nicht geschlagen: was kein Arzneimittel ist, kann immer noch einem Tabakerzeugnis ähnlich sein, wenn es denn zum Rauchen bestimmt ist; das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe sei aber nach § 52 VTabakG strafbar (Beschluss vom 05.11.2014, 5 StR 107/14).
Das sehen allerdings der zweite und dritte Strafsenat des Bundesgerichthofes anders – es bleibt also weiterhin spannend.
Sollten Sie Fragen zum Betäubungsmittelstrafrecht haben, helfen Ihnen unsere Fachanwälte für Strafrecht Michael Bernard und Timo Korn gerne weiter.