Kinder haben grundsätzlich einen Auskunftsanspruch über die Identität des Samenspenders.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Kinder, die durch eine künstliche Insemination, also durch eine künstliche Befruchtung, gezeugt wurden, einen Auskunftsanspruch gegen die Reproduktionsklinik haben, in der diese Befruchtung vorgenommen wurde. Ein Mindestalter sei nach Ansicht des BGH auch nicht erforderlich, sodass auch die gesetzlichen Vertreter des Kindes diesen Anspruch geltend machen können.

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Zu früh gefreut: legal highs doch nicht legal.

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Aus interessierten Kreisen drang allenthalben Jubel, nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass der Vertrieb cannabinoidhaltige Kräutermischungen (auch) nicht nach dem Arzneimittelgesetz strafbar seien (Urt.v. 10.07.2014 – C 358/13 und C 181/14).

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