Das Leben für Raucher wird immer härter. Erst wird ein Rauchverbot in Gaststätten gesetzlich vorgeschrieben, nur ertönt aus Karlsruhe, dass auch ein temporäres Rauchverbot für Mieter auf deren Balkon grundsätzlich zulässig sei.
Grund für dieses Urteil ist ein nachbarschaftlicher Streit in Brandenburg gewesen. Die nichtrauchenden Kläger forderten nämlich, dass zumindest bestimmte Stunden am Tag rauchfrei bleiben müssen, um ihren Balkon ohne die etwaigen Beeinträchtigungen von Zigaretten nutzen zu können.
Der Bundesgerichtshof erinnerte die Parteien daran, dass Mieter zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind. Daher sei ein Unterlassensanspruch grundsätzlich statthaft, wenn eine Partei „wesentliche Beeinträchtigungen“ erleide. Wann eine solche wesentliche Beeinträchtigung vorliege, sei nach einem „verständigen durchschnittlichen Menschen“ zu beurteilen. Mangels einer Konkretisierung werden darüber wohl weiterhin die Gerichte entscheiden müssen.
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Januar 2015 (Az.: V ZR 110/14)
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