Der BGH hat am 20.02.2013 (Az: 1StR 585/12) entschieden, dass auch Körperverletzungen die bei verabredeten Schlägereien stattfinden, strafbar sein können. Diese Körperverletzungen sind nach Ansicht des BGH nicht von der Einwilligung des § 228 StGB getragen, da dies insoweit den guten Sitten widerspricht. Der BGH hat hierbei vor allem 2 Punkte herausgestellt:
- Die Gefahr, welche die Körperverletzungshandlung in sich trägt, ist in objektiver vorausschauender Prognose anhand der Gesamtumstände zu bestimmen. Insbesondere ist hier auch das Risiko einer Eskalation auf Grund gruppendynamischer Prozesse zu bewerten. Ist nach alledem bei vorausschauender Betrachtung von einer konkreten Lebensgefahr auszugehen, ist die Einwilligung sittenwidrig und damit die Körperverletzung strafbar.
- Aber auch ohne eine konkrete Lebensgefahr durch die einzelnen Körperverletzungen können diese strafbar sein. Dies ist der Fall, wenn es an klaren risikobegrenzenden Absprachen sowie an effektiven Sicherungen, um die vorherigen Absprachen tatsächlich umzusetzen, fehlt. Hier findet sich der maßgebliche Unterschied beispielsweise zu Boxkämpfen. Im Rahmen von Boxveranstaltungen, gibt es ein klares Reglement und einen Schiedsrichter, der dieses überwacht. Eine Eskalation der Situation kann hierdurch wirkungsvoll verhindert werden. Ein solches Reglement fehlt bei verabredeten Schlägereien in aller Regel, ebenso wie der Schiedsrichter. Beispielhaft werden vom BGH fehlende Absprachen zu bereits verletzten Teilnehmern der Schlägerei oder zu zahlenmäßigen Differenzen der Gruppengröße genannt.
Der BGH deutet weiter an, dass auch bei Vorhandensein entsprechender Absprachen eine Strafbarkeit zumindest dann in Betracht kommt, wenn die Einhaltung dieser Absprachen nicht effektiv und sicher gewährleistet ist.
Für Fragen zum Strafrecht stehen Ihnen die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Michael Bernard und Timo Korn gerne zur Verfügung.