doping sportstrafrecht

Tatort Fitnessstudio? – Strafbarkeitsrisiken und Verteidigungsansätze beim Selbstdoping im Sport

Dopingverstöße begleiten sportliche Wettkämpfe seit vielen Jahrzehnten. Die mediale Aufmerksamkeit und öffentliche Empörung über diese oftmals als „Dopingskandale“ betitelten Sachverhalte und „Dopingsünder“ bezeichneten Athleten war groß. Wer an Doping im Sport denkt, der hat für gewöhnlich den Leistungssport und Spitzenbereich vor Augen. Die Strafbarkeitsrisiken reichen jedoch deutlich weiter, bis hin in den Amateur-, Breiten- und Freizeitsportbereich.

Der Grund hierfür liefert der § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG. Anders als die übrigen Strafvorschriften des Gesetzes grenzt dieser Tatbestand seinen Anwendungsbereich nicht auf die Teilnahme an organisierten Sportwettkämpfen und bzw. oder Vorteilsverschaffungsabsichten in sportlichen Wettkämpfen ein. Strafbar ist vielmehr bereits der Erwerb, Besitz und das Verbringen von den in der Anlage zum AntiDopG genannten Substanzen in nicht geringer Menge. Dazu zählen u.a. zahlreiche Steroide und Wachstumshormone. Da der Tatbestand das Verbot allein auf den Zweck des Dopings im Sport erstreckt und weitere Restriktionen nicht kennt, gilt dieses nicht nur für den Fußballer in der Kreisklasse, sondern auch für das private  Tennisturnier mit Freunden am Wochenende oder sogar für denjenigen, am Abend nach der Arbeit zum Ausgleich im Fitnessstudio die Hantelbank drückt.

Das AntiDopG – gelegentlich auch als Sonderstrafrecht für den Sport bezeichnet – ist bereits im Grundsatz nicht frei von Kritik geblieben. Vor allem die Erweiterung auf Sachverhalte des Selbstdopings bei Freizeitsportlern wir zu Recht kontrovers diskutiert, steht es doch in erheblichen Spannungen zum verfassungsrechtlichen ultima-ratio-Prinzip des Strafrechts.

Bei der derzeitigen Rechtslage zeigt die tägliche Praxis jedoch, dass auch Breiten – und Freizeitsportler immer wieder in den Fokus einschneidender strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa Wohnungsdurchsuchungen, geraten und sogar Kriminalstrafen befürchten müssen.

Das passiert mitunter schneller als gedacht. Zum einen sind Grenzen zur  nicht geringen Menge, die das Eingangstor zur potentiellen Strafbarkeit bildet, anders als etwa bei Blutalkoholgrenzwerten oder Mengenbestimmungen in Bezug auf Cannabis, in der Gesellschaft kaum bis gar nicht bekannt. Der Grund hierfür liegt nicht selten vor allem aber darin, dass einige der dem AntiDopG unterfallenden Substanzen nicht ausschließlich leistungssteigernde Wirkung haben, sondern im medizinischen Bereich zur Behandlung von Erkrankungen oder Mangelhaushalten genutzt werden. Dieser sog. Dual-use-Aspekt wird wiederum von den Strafverfolgungsbehörden vielfach verkannt.

Umso wichtiger ist es in derartigen Fällen frühzeitig einen erfahrenen und auf sportstrafrechtliche Sachverhalte spezialisierten Verteidiger hinzuziehen. Der erforderliche Nachweis, dass der Erwerb, Besitz oder das Verbringen der jeweiligen Substanz zum Zwecke des Dopings im Sport erfolgte, bietet weite Verteidigungsansätze, die in vielen Fällen zur Einstellung des Verfahrens führen können.

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Unsere Strafverteidiger bei Bernard, Korn & Partner stehen Ihnen hierbei mit der erforderlichen Expertise zur Verfügung und konnten in der Vergangenheit mehrfach aufzeigen, dass aus den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft und Polizei keine gesicherten Erkenntnisse für eine Verwendung im Sport vorliegt oder aber gar eine völlig andere Verwendung aufgrund der Einzelfallumstände naheliegt.