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Neue Zuständigkeiten in der Zivilgerichtsbarkeit: Ohne Rechtsanwalt zum Amtsgericht?

Mit Gesetz vom 08.12.2025 zur Änderung des Zuständigkeitswertes der Amtsgerichte und weiteres, sind für Verfahren, die ab dem 01.01.2026 „eingereicht“ (anhängig) wurden bzw. werden, nunmehr die Amtsgerichte bis zu einem Gegenstandswert bis zu 10.000 Euro (bislang bis zu 5.000 Euro) sachlich zuständig.

Daneben bestehen weitere streitwertunabhängige Zuständigkeiten für u.a. das Wohnraummietrecht und das Nachbarschaftsrecht. Wer ab 2026 klagt oder verklagt wird, landet damit bei streitwertabgängigen Angelegenheiten häufiger vor dem Amtsgericht. Weiterhin wurden Berufungen erschwert und bestimmte Streitigkeiten gehören neuerdings unabhängig vom Streitwert zwingend vor das Landgericht. Anlass für diese Erweiterung der Zuständigkeit der Amtsgerichte war, dass die Zahl der erstinstanzlichen Verfahren bei den Amtsgerichten rückläufig ist. Diese sollen – unter Berücksichtigung ihres erheblichen Beitrages zur Bürgernähe – gestärkt werden, um Standortschließungen zu vermeiden. Trotz der Erweiterung der Zuständigkeiten des Amtsgerichts dürfen sich Bürger auch weiterhin vor dem Amtsgericht selbst vertreten, ein Anwaltszwang wie für Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten besteht auch weiterhin nicht. Ob die damit dem Bürger zukommende größere Verantwortung und Eigenständigkeit, sich ohne Rechtsanwalt selbst vertreten zu dürfen, immer im eigenen Interesse angemessen ausgeübt werden wird, bleibt jedoch abzuwarten. Die materielle Rechtslage sowie deren erfolgreiche Durchsetzung im Rahmen des zivilprozessualen Instrumentariums einerseits ist nicht immer deckungsgleich mit einem persönlichen allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden des Betroffenen in dieser eigenen Angelegenheit (Stichwort: „vermeintlicher gesunder Menschenverstand“). Dies zeigen auch eine Vielzahl von Anfragen zur Mandatsübernahme für angestrebte Berufungsverfahren (Anwaltszwang!), nach dem der selbst erstinstanzlich geführte Parteiprozess erfolglos geblieben war. Ob materiell-rechtliche und prozessuale Hindernisse, die eine Partei als juristischer Laie nicht kennt und auch nicht kennen muss, durch die seitens der AG-Richter befürchteten massenweisen KI- bzw. ChatGPT-Klagen als Parteiklagen beseitigt werden können, darf ebenfalls bezweifelt werden.

Mit der Neuregelung wurden auch weitere neue streitwertunabhängige Spezialzuständigkeiten der Landgerichte begründet, um eine stärkere Spezialisierung in komplexen rechtlichen Materien zu gewährleisten. Erstinstanzlich sind Landgerichte nun unter anderem ausschließlich zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen (z. B. Presse, Rundfunk, Film/TV oder internetbasierte Veröffentlichungen), für bestimmte vergaberechtliche Streitigkeiten (Vergabe öffentlicher Aufträge, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit keine Sonderzuständigkeit nach Teil 4 GWB greift) sowie für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen. Das führt dazu, dass selbst ein geringer Streitwert nicht zum Amtsgericht führt, wenn der Streitgegenstand in diese Spezialmaterien fällt. Auch die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, wurde erschwert. Eine Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist nur noch statthaft, wenn die sogenannte „Beschwer“ den Betrag von 1.000 Euro (bislang 600 Euro) übersteigt. Für die Berufungen – mit den neuen Wertgrenzen – kommt es im Übrigen nicht auf den Beginn des Rechtsstreites an, sondern darauf, ob das Urteil oder eine Entscheidung, die angefochten werden kann, nach dem 01.01.2026 verkündet bzw. zur Geschäftsstelle gelangt ist.

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Trotz KI-Anwendungen: Es muss auch weiterhin im eigenen Interesse des Betroffenen empfohlen werden, in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, frühzeitig einen erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt hinzuziehen. Dieser prüft die materielle Rechtslage und empfiehlt die weiteren ggfs. erforderlich werden erfolgversprechenden gerichtlichen Schritte bzw. rät von der Einleitung etwaiger nicht mit Erfolgsausschichten verbundener gerichtlichen Maßnahmen ab. Letzteres ist auch vor dem Hintergrund des gestiegenen Kostenrisikos bei Parteiklagen im erweiterten streitwertabhängigen Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte bis zu 10.000 EUR nicht von unerheblicher Bedeutung.

Unsere Zivilrechtler bei Bernard, Korn & Partner stehen Ihnen hierbei mit der erforderlichen anwaltlichen Expertise zur Verfügung. Sie beraten und begleiteten unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Zivilrechts und legen dabei Wert auf eine persönliche und fachlich kompetente Betreuung der Mandanten.