Familienrecht-Sozialrecht Blogbeitrag

Elternunterhalt: Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?

Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltsverpflichtet. Dies betrifft nicht nur die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder, sondern auch umgekehrt.

Sollten Eltern z.B. aufgrund eines Heimaufenthaltes die dort anfallenden Kosten nicht durch eigene Mittel und die Leistungen der Pflegeversicherung aufbringen können, prüft das Sozialamt seine Eintrittspflicht bzw. ob vorrangig Dritte zu Leistungen verpflichtet sind. Zunächst wird geprüft, ob in den letzten 10 Jahren nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit der potentielle Leistungsempfänger Verfügungen über sein Vermögen im Rahmen von Schenkungen getroffen hat. In diesem Fall werden, nach entsprechender Überleitung des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger, die Schenkungen bzw. der Wert der Schenkung vom Beschenkten zurückgefordert.

Sind keine Dritten in Anspruch zu nehmen wird geprüft, ob unterhaltsverpflichtete Kinder existieren. Bis 2020 wurde über einen entsprechend geltend gemachten Auskunftsanspruch das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten ermittelt. Nach Abzug der Freibeträge musste das Kind dann vom verbleibenden Einkommen die Hälfte dieses Betrages zur Bestreitung der ungedeckten Heimkosten zahlen.

Seit 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz, dessen wesentlicher Inhalt ist, dass Kinder mit einem jährlichen Bruttoeinkommen, welches 100.000 € nicht übersteigt nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Hier gilt eine Vermutungsregel, dass ohne besondere Anhaltspunkte davon ausgegangen wird, dass das Einkommen unter der 100.000 €-Grenze liegt. Wird die Einkommensgrenze überschritten ist die Berechnung des Unterhalts derzeit noch nicht einheitlich geklärt. Während z.B. das OLG München und das OLG Düsseldorf eine Selbstbehaltspauschale für den Unterhaltspflichtigen in Höhe von netto 5.000 – 5.500 € festgesetzt hatten, hat der BGH diese Annahmen abgelehnt und hält selbst die Berücksichtigung eines Sockelbetrags bis zu 2.800 € zuzüglich eines Zusatzbetrages von ca. 70% des darüberhinausgehenden Einkommens für beanstandungsfrei. Die Berechnung des Einkommens muss im Einzelfall erfolgen.

Wichtig ist noch, dass das Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht für Ehegatten untereinander gilt.

Unsere Familien– und Sozialrechtler bei Bernard, Korn & Partner stehen Ihnen hierbei mit der erforderlichen anwaltlichen Expertise zur Verfügung. Sie beraten und begleiteten unsere Mandanten und legen dabei Wert auf eine persönliche und fachlich kompetente Betreuung der Mandanten.

 
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