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Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

16. August 2019

Die korrekte Fristenberechnung wird den meisten (wenn auch nicht allen) Rechtsanwälten/-innen eher leicht fallen, ist die richtige Fristberechnung doch bereits Gegenstand der juristischen (Grund-) Ausbildung. Dennoch darf auch diese vermeintlich leichte Aufgabe nicht einfach juristischen Laien übertragen werden, da bei der Fristberechnung nicht nur Tatsachen zu ermitteln sind, sondern diese auch eine rechtliche Beurteilung verlangt. Weil der Rechtsanwalt qua Mandatierung zur richtigen und vollständigen Beratung seines Mandanten verpflichtet ist, stehen selbst fehlerhafte Angaben seitens des Mandanten der Haftung des Rechtsanwaltes nicht ohne weiteres entgegen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14.02.2019 entschieden (Az. IX ZR 181/17).

In dem zugrundeliegenden Fall beauftragte eine Mandantin ihren Rechtsanwalt mit der Einreichung einer Kündigungsschutzklage gegen ihren kündigenden Arbeitgeber. Im Mandantengespräch behauptete der von der Mandantin bevollmächtigte Ehemann, dass das auf den 22.12.2011 datierte und gegenüber der Mandantin ausgesprochene Kündigungsschreiben erst am 23.12.2011 zugegangen sei. Der kündigende Arbeitgeber der Mandantin hatte besagtes Kündigungsschreiben jedoch bereits am 22.12.2011 um 11.00 Uhr per Boten einwerfen lassen, was auf dem nämlichen Kündigungsschreiben zusätzlich vermerkt worden war. Da die Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage jedoch nur drei Wochen beträgt (§ 13 Absatz 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG) und der klägerische Anwalt aufgrund der Angaben des Ehemanns die entsprechende Klage erst am 13.01.2012 einreichte, wies das zuständige Arbeitsgericht die Klage der gekündigten Mandantin zurecht als unzulässig zurück.

Daraufhin reichte die Mandantin wegen des ihr entstandenen Schadens i. H. v. 25.000,- Euro Klage gegen ihren Rechtsanwalt ein, da dieser nach ihrer Auffassung die Frist schuldhaft verpasst hätte und demzufolge die Fristversäumnis und damit ihren Schaden zu vertreten hätte. Nachdem die Mandantin in den Vorinstanzen zunächst unterlag, gab der Bundesgerichtshof der Mandantin recht.

Zwar dürfe sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Angaben seines Mandanten verlassen, dies gelte aber nur für die Mitteilung von Informationen tatsächlicher Art und nicht für sog. Rechtstatsachen, d. h. für die rechtliche Beurteilung eines tatsächlichen Geschehens. Bei letzteren müsse der Rechtsanwalt nämlich damit rechnen, dass sein Mandant die damit verbundenen Bewertungen nicht verlässlich genug allein vornehmen kann, weil diesem die hierfür erforderliche Erfahrung und Kenntnisse fehlten. Bei den Angaben eines Mandanten über den Zugang einer Kündigung handele es sich aber um eben solche Rechtstatsachen, da der im Gesetz verwendete Begriff des Zugangs rechtlich zu bestimmen sei.

Der in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit beklagte Rechtsanwalt durfte daher die Informationen des Ehemanns der Mandantin seinem Vorgehen nicht ohne weiteres zugrunde legen, sondern hätte nach Auffassung des Bundesgerichtshofes den Zugang des Kündigungsschreibens selbständig überprüfen müssen. Der Rechtsanwalt sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofes folglich verpflichtet gewesen, sich durch Nachfragen beim Ehemann der Mandantin oder bei der Mandantin selbst Klarheit über den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens zu verschaffen. Notfalls hätte der Rechtsanwalt die Kündigungsschutzklage bereits am 12.01.2012 einreichen müssen.

Falls Sie Fragen rund um das Arbeitsrecht haben, steht in unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens van Boekel gerne mit Rat und – fristgerechter – Tat zu Verfügung. Rufen Sie nur rechtzeitig an!

Posted in: Bundesgerichtshof, Fristberechnung Author: BernardKornundPartner

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